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Gebietsansässig / Gebietsfremd

Die wirtschaftlichen Aktivitäten zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden finden sich in der Zahlungsbilanz wieder.

Als gebietsansässig gelten

natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet haben oder sich kontinuierlich mehr als sechs Monate im Wirtschaftsgebiet aufhalten. Damit können auch Bürger fremder Nationalität gebietsansässig sein;

juristische Personen mit Sitz oder Leitung im Wirtschaftsgebiet;

Zweigniederlassungen gebietsfremder Unternehmen mit Leitung und gesonderter Buchführung im Wirtschaftsgebiet;

Betriebsstätten gebietsfremder Unternehmen mit eigener Verwaltung im Wirtschaftsgebiet. Gebietsfremd sind demnach natürliche und juristische Personen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, bei denen die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

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