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Gebühren
von
öffentlich
en
Einrichtung
en erhobene Zwangsabgaben für individuell
zurechenbar
e
Leistungen
.
Gebühr
en werden in Verwaltungs- und Benutzungsgebühren unterteilt.
Geldleistungen
, die als
Gegenleistung
für eine besondere
Leistung
der
Verwaltung
(z.B. die Erteilung einer Bescheinigung) oder für die
Inanspruchnahme
von
öffentlich
en
Einrichtung
en oder
Anlagen
(z.B. Benutzungsgebühr in einer
öffentlich
en Bibliothek) hoheitlich zur Finanzbedarfsdeckung denjenigen auferlegt werden, die diese
Leistungen
in
Anspruch
nehmen.
sind wie
Beiträge
und
Steuern
öffentliche Abgaben
. Die
öffentlichen Verwaltung
en werden häufig nicht nur im
öffentlich
en, sondern auch im privaten
Interesse
des einzelnen tätig. Die
Gebühr
en sind vom Gebührenpflichtigen für eine besondere
Inanspruchnahme
zu entrichten, z.B. für einen
Verwaltungsakt
wie
Bau
- oder
Gewerbeerlaubnis
(
Verwaltungsgebühr
en) oder für eine Benutzung wie Maut oder Telefon (= Benutzungsgebühren).
1.
Bankgebühren
. Für die von den
Banken
erbrachten
Dienstleistungen
von den diese empfangenden
Kunden
erhobene
Entgelt
e. Es handelt sich also um Pteise für
Bankleistungen
.
Gebühr
en können zwischen
Bank
und
Kunde
zwar frei vereinbart werden, doch ist dies nur bei
Kunden
mit grosser
Verhandlungsmacht
, grossem Geschäftsumfang mit der
Bank
, umworbenen »guten« bzw. vermögenden
Kunden
usw. realistisch. Im breiten
Privatkundengeschäft
werden die
Gebühr
en von den
Banken
festgelegt und den
Kunden
deren
Akzeptierung
überlassen oder auf das
Geschäft
verzichtet. Da i. d. R.
Preisabsprache
n von
Banken
der
Ausnahmeregelung
des § 102
GWB
unterliegen, sind die
Gebühr
en der
Banken
im breiten
Mengengeschäft
bei allen
Banken
und
Bankengruppen
im Wesentlichen identisch.
Bankgebühren
werden durch
Aushang
in den Schalterräumen der
Banken
den
Kunden
zur Kenntnis gegeben (
Preisangabenverordnung
). Darüber hinaus müssen die
Banken
an ihren Schaltern zur
Einsicht
das »Gebührenheft für alle im normalen
Geschäft
mit privaten
Kunden
vorkommenden Gebühren« bereithalten.
Von
Banken
berechnete
Gebühr
en - ein Bereich, in dem zuweilen
sonstige Kosten
für von
Kunden
kaum identifizierbare
Leistungen
berechnet werden - sind nicht
selten
von
Gerichte
n bis zum
BGH
als unangemessen hoch bzw. unrechtmässig (z. B.Depotübertragungsgebühren) qualifiziert worden. 2.
Gebühren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
.
Siehe auch:
Preise
.
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