Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Gebühren

von öffentlichen Einrichtungen erhobene Zwangsabgaben für individuell zurechenbare Leistungen. Gebühren werden in Verwaltungs- und Benutzungsgebühren unterteilt.

Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung der Verwaltung (z.B. die Erteilung einer Bescheinigung) oder für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen (z.B. Benutzungsgebühr in einer öffentlichen Bibliothek) hoheitlich zur Finanzbedarfsdeckung denjenigen auferlegt werden, die diese Leistungen in Anspruch nehmen.

sind wie Beiträge und Steuern öffentliche Abgaben. Die öffentlichen Verwaltungen werden häufig nicht nur im öffentlichen, sondern auch im privaten Interesse des einzelnen tätig. Die Gebühren sind vom Gebührenpflichtigen für eine besondere Inanspruchnahme zu entrichten, z.B. für einen Verwaltungsakt
wie Bau- oder Gewerbeerlaubnis (Verwaltungsgebühren) oder für eine Benutzung wie Maut oder Telefon (= Benutzungsgebühren).

1. Bankgebühren. Für die von den Banken erbrachten Dienstleistungen von den diese empfangenden Kunden erhobene Entgelte. Es handelt sich also um Pteise für Bankleistungen. Gebühren können zwischen Bank und Kunde zwar frei vereinbart werden, doch ist dies nur bei Kunden mit grosser Verhandlungsmacht, grossem Geschäftsumfang mit der Bank, umworbenen »guten« bzw. vermögenden Kunden usw. realistisch. Im breiten Privatkundengeschäft werden die Gebühren von den Banken festgelegt und den Kunden deren Akzeptierung überlassen oder auf das Geschäft verzichtet. Da i. d. R. Preisabsprachen von Banken der Ausnahmeregelung des § 102 GWB unterliegen, sind die Gebühren der Banken im breiten Mengengeschäft bei allen Banken und Bankengruppen im Wesentlichen identisch. Bankgebühren werden durch Aushang in den Schalterräumen der Banken den Kunden zur Kenntnis gegeben (Preisangabenverordnung). Darüber hinaus müssen die Banken an ihren Schaltern zur Einsicht das »Gebührenheft für alle im normalen Geschäft mit privaten Kunden vorkommenden Gebühren« bereithalten.
Von Banken berechnete Gebühren - ein Bereich, in dem zuweilen sonstige Kosten für von Kunden kaum identifizierbare Leistungen berechnet werden - sind nicht selten von Gerichten bis zum BGH als unangemessen hoch bzw. unrechtmässig (z. B.Depotübertragungsgebühren) qualifiziert worden. 2. Gebühren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Siehe auch: Preise.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Gebühr
Gebühren bei Kontopfändung

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Dynamische Investitionsrechenverfahren Pfandbriefkündbarkeit Budget (Haushalt)
Wirtschaftslexikon | Copyright 2009-2010 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum