Gefährdungshaftung

Unter diesem Begriff versteht man eine schuldunabhängige Schadenersatzpflicht. Ausgegangen wird davon, dass durch das Betreiben eines entsprechenden Gegenstandes oder den Besitz eines gefährlichen Tieres bereits so viel Gefahr auf die Umwelt ausgeht, dass durch das Betreiben oder den Besitz bereits auch ohne Verschulden Schadenersatzansprüche gegeben sein müssen. Mit Ausnahme der sogenannten Tierhalterhaftung ist die Gefährdungshaftung in besonderen Gesetzen geregelt, wie dem Strassenverkehrsgesetz für das Betreiben von Kraftfahrzeugen, dem Luftverkehrsgesetz für das Betreiben von Luftfahrzeugen, dem Atomgesetz oder dem Arzneimittelgesetz. In allen diesen Gesetzen gibt es allerdings eine
Begrenzung der Höchsthaftungssummen - insbesondere dann, wenn der Staat als Betreiber hinter dem gefährlichen Gerät steht.
Hat jemand z. B. mit seinem PKW einen Unfall verursacht, ohne dass ihm ein Verschulden - Fahrlässigkeit oder Vorsatz - änzukreiden ist, dann muss er bzw. seine Haftpflichtversicherung trotzdem den verursachten Schaden bezahlen. Eine Ausnahme hiervon wäre nur möglich, wenn der Schaden auch bei Beachtung grösstmöglicher Sorgfalt entstanden wäre. Wer z.B. im bewusstlosen Zustand sein Fahrzeug fährt und nicht damit zu rechnen brauchte, bewusstlos zu werden, den trifft kein Verschulden an dem von ihm verursachten Unfall. Er haftet gleichwohl aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung, so dass seine Versicherung alle entstandenen Sach- und Personenschäden übernehmen muss. Da j edoch die Zahlung von Schmerzensgeld nur ausdrücklich bei verschuldeten Personenschäden gewährt wird, kann der Geschädigte kein Schmerzensgeld verlangen, wenn der Schädiger ausschliesslich aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung Ersatz leisten muss.

Verpflichtung, bei bestimmten, zwar rechtmäßigen, aber ihrer Natur nach gefährlichen Betätigungen für verursachte Schäden auch ohne Verschulden Schadensersatz zu leisten (z.B. Fahrzeughalterhaftung, Tierhalterhaftung). G. besteht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen; sie ist eine Ausnahme von der sonst nur bei Verschulden eintretenden Haftung.

Schadenszurechnung für die abstrakte Gefährdung anderer durch erlaubte Tätigkeit (z. B. Halten eines Kfz. Verantwortungliegt nicht wie bei unerlaubter Handlung oder Vertragsverletzung im "Unrechttun", sondern darin, dass Verantwortlicher das mit der Betätigung verbundene Risiko einer Schädigung anderer zu tragen gesetzlich verpflichtet ist. Die Folgen des Schadensfalles kann der Verantwortliche für sich durch den Abschluss einer meist vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung abwenden. Ursachenzusammenhang besteht für die G., wenn die Schadensursache in nahem und zeitlichem Zusammenhang mit bestimmtem Betriebsvorgang oder mit einer Betriebseinrichtung steht, Betriebsgefahr. Kausalhaftung. Die G. ist ausgeschlossen bei Handeln auf eigene Gefahr. Wichtigste Fälle der G.: Eisenbahnbetriebshaftung, Kraftfahrzeughaftung, Strassenverkehrshaftung, Tierhalterhaftung. G. nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Atomgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz.

Verschulden.

ist das einseitig verpflichtende gesetzliche Schuldverhältnis, in dessen Rahmen Ersatz zu leisten ist, wenn durch eine abstrakt gefährliche Betätigung oder Anlage, die als solche nicht verboten, sondern rechtmäßig ist, ein Schaden entsteht. Der regelmäßige Gegensatz ist die Verschuldenshaftung. Die wichtigsten Fälle der bisher nur in Einzelgesetzen geregelten G. sind die Kraftfahrzeughalterhaftung (§7 1 StVG), die Ei- senbahnunternehmerhaftung (§ 1 HPflG), die Luftfahrzeughaftung (§ 33 I 1 LuftVG) und die Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB). Vgl. weiter die §§ 2 HPflG, 25 AtG, 22 WHG, 29 BJagdG, 1 I 1 Pro- duktHaftG, 1, 2 UmweltHG. Die Haftung ist meist auf Höchstbeträge beschränkt. Lit.: Blaschczok, A., Gefährdungshaftung und Risikozuweisung, 1993; Hehl, S., Das Verhältnis von Verschuldens- und Gefährdungshaftung, 1999; Dietz, E., Technische Risiken und Gefährdungshaftung, 2006

Bezeichnung für privatrechtliche Haftungstatbestände, die eine Ersatzpflicht für solche Schäden begründen, die durch eine zulässige, aber mit Gefahren verbundene Betätigung verursacht werden. Haftungsgrund ist, dass derjenige, der einen Nutzen aus einer bestimmten gefährlichen Betätigung zieht, zum Ausgleich die Schäden Außenstehender zu ersetzen hat, die aus einer Verwirklichung der Gefahr entstehen. Die Gefährdungshaftung setzt daher anders als die Haftung für unerlaubte Handlungen (i. e. S.) — weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden des Haftenden voraus.
Gelegentlich werden auch die Fälle der Gefährdungshaftung ungeachtet aller Unterschiede begrifflich dem —÷ Deliktsrecht bzw. dem Recht der unerlaubten Handlungen (i. w. S.) zugerechnet. Sachliche oder praktische Auswirkung hat diese rein terminologische Frage nicht.
Wie im Recht der unerlaubten Haftung gibt es auch für die Gefährdungshaftung keine Generalklausel, sondern eine Vielzahl von Einzeltatbeständen, die zumeist spezialgesetzlich geregelt sind. Gefährdungshaftungstatbestände sind z.B.:
— Haftung für Schäden aus Maßnahmen irrtümlich angenommener zulässiger Selbsthilfe (§ 231 BGB),
— Haftung für Personen- oder Sachschäden, die durch Tiere verursacht werden, die keine dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt dienenden Haustiere sind (§§ 833 S. 1, 834 BGB, Tierhalterhaftung),
— Haftung für Wildschäden (§§ 29 ff. BJagdG),
— Haftung des Kraftfahrzeughalters (§ 7 Abs. 1 StVG, Kraftfahrzeughalterhaftung),
— Haftung des Schienen- und Schwebebahnunternehmers und des Inhabers von Elektrizitäts- und Rohrleitungsanlagen (§§ 1, 2 HaftPflG),
— Haftung des Halters eines Luftfahrzeuges (§ 33 LuftVG),
— Haftung des Inhabers einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung, Spaltung oder Aufbereitung von Kernbrennstoffen (§ 25 AtomG) oder eines Raktorschiffes (§ 25 a AtomG) und des Besitzers von radioaktiven oder Kernspaltungsstoffen (§ 26 AtomG),
— Haftung für die Einbringung oder Einleitung von schädlichen Stoffen in das Wasser oberirdischer Gewässer oder das Grundwasser (§ 22 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz — WHG) und des Betriebs bestimmter wassergefährdender Anlagen (§ 22 Abs. 2 WHG),
— Haftung für den Betrieb bestimmter umweltgefährdender Anlagen nach dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG),
Produkthaftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG),
— Haftung des pharmazeutischen Unternehmers für Arzneimittelschäden (§ 84 Arzneimittelgesetz AMG),
— Haftung desjenigen, der eine gentechnische Anlage errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt oder Produkte mit gentechnisch verändertem Material erstmalig in den Verkehr bringt (§ 32 Abs. 1 Gentechnikgesetz GenTG).
Ansprüche aus Gefährdungshaftung sind in der Regel summenmäßig beschränkt (vgl. etwa §§ 10 ff. StVG, §§51T. HaftPflG, §§ 35 ff. LuftVG, §§ 28 ff. AtomG, §§ 12 ff. UmweltHG, §§ 7 ff. ProdHaftG, §§ 86 ff. AMG, § 33 GenTG; der frühere Ausschluss von Ansprüchen auf Schmerzensgeld ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften im Jahre 2002 beseitigt worden) und entfallen häufig, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde (vgl. §§ 1 Abs. 2 5.1, 2 Abs. 3 Nr.3 HaftPflG, § 7 Abs. 2 StVG, § 4 UmweltHG, § 22 Abs. 2 S.2 WHG).

1.
Eine Pflicht zum Schadensersatz wegen Verletzung eines Vertrags oder aus unerlaubter Handlung sieht das Gesetz i. d. R. nur bei einem Verschulden (2 c) des Schädigers vor. In einer Reihe von Fällen knüpft das Gesetz jedoch an die von der bloßen Inbetriebnahme einer Einrichtung ausgehende Gefährdung (Betriebsgefahr) eine Haftung des Halters der Einrichtung (oder des Tieres) auch ohne dessen Verschulden, wenn durch den Betrieb der Einrichtung Dritte zu Schaden kommen (Schadensersatz, 1 a). Das Gesetz geht davon aus, dass es hier dem Geschädigten nicht zumutbar sei, im Einzelfall ein Verschulden des Halters nachzuweisen; der Haftungsgrund liegt bereits in der Inbetriebnahme einer Einrichtung oder im Inverkehrbringen sicherheitsgefährdender Produkte die geeignet sind, anderen Schaden zuzufügen. Die wichtigsten Fälle sind die Haftung der Eisenbahn, Straßenbahn, u. a. für Personen- und Sachschäden (Eisenbahnbetriebshaftung), die Haftung des Halters und u. U. des Fahrers eines Kraftfahrzeugs (Straßenverkehrshaftung), die Produkthaftung, die Umwelthaftung, die Haftung des Halters eines Luftfahrzeuges, die Atomhaftung (Atomgesetz, 4; s. a. G. v. 25. 8. 2008, BGBl. II 902), die Haftung für Wild- und Jagdschäden sowie für Bergschäden (Bergwerkseigentum), im BGB die Tierhalterhaftung und die Haftung für Immissionen usw. Verschiedentlich - z. B. für den Halter eines Kraft- oder Luftfahrzeugs - verlangt das Gesetz für die möglicherweise eintretende G. den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Da die fortschreitende technische Entwicklung immer neue Gefahrenpunkte schafft, ist die G. ständig im Vordringen begriffen (AtomG, WasserhaushaltsG).

2.
Die G. ist in den einzelnen Gesetzen verschieden ausgestaltet; da sie kein Verschulden voraussetzt, ist sie, um den Schädiger nicht unverhältnismäßig zu belasten, unter anderen Gesichtspunkten wieder eingeschränkt, insbes. meist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf höhere Gewalt (Verschulden, 2 c) zurückzuführen ist, sowie im Umfang der Ersatzpflicht. Dagegen hat die Rspr. (vgl. BGHZ 55, 229) eine sog. öffentlich-rechtliche G., d. h. eine allgemeine Haftung der öffentlichen Hand für von ihrem Bereich ausgehende schädigende Ereignisse, stets verneint und Schadensersatz nur bei Vorliegen der Voraussetzungen eines enteignungsgleichen Eingriffs oder eines Aufopferungsanspruchs zugesprochen; s. ferner Staatshaftung.




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