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Gelddarlehen
in §1 I 2 Nr. 2
KWG
für ein bestimmtes
Bankgeschäft
i. S. des
KWG
, nämlich das
Kreditgeschäft i. S. des KWG
, verwendete
Kennzeichnung
für die Hingabe von
Bargeld
oder
Giralgeld
durch ein
Kreditinstitut
an einen
Kunden
(
Darlehensvertrag
). Einbezogen wird auch die
Umwandlung
einer auf einer anderen
Rechtsgrundlage
bestehenden
Verpflichtung
in eine Darlehensschuld. Die
Gewährung
von Gelddarlehen kann auch von einer
Privatperson
an eine andere erfolgen; um
verbotene Bankgeschäfte nach KWG
würde es sich hierbei erst
handeln
, wenn ohne
Erlaubnis
nach §32
KWG
Gelddarlehen gewerbsmäßig oder in einem Umfang gewährt würden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb
erfordert.
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