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Gelddarlehen

in §1 I 2 Nr. 2 KWG für ein bestimmtes Bankgeschäft i. S. des KWG, nämlich das Kreditgeschäft i. S. des KWG, verwendete Kennzeichnung für die Hingabe von Bargeld oder Giralgeld durch ein Kreditinstitut an einen Kunden (Darlehensvertrag). Einbezogen wird auch die Umwandlung einer auf einer anderen Rechtsgrundlage bestehenden Verpflichtung in eine Darlehensschuld. Die Gewährung von Gelddarlehen kann auch von einer Privatperson an eine andere erfolgen; um verbotene Bankgeschäfte nach KWG würde es sich hierbei erst handeln, wenn ohne Erlaubnis nach §32 KWG Gelddarlehen gewerbsmäßig oder in einem Umfang gewährt würden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

 

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