Grundsatz der Umweltpolitik, nachdem die Kosten einer Umweltbelastung (bzw. die Kosten ihrer Beseitigung) nicht von den (nicht feststellbaren) Verursachern übernommen werden, sondern von gesellschaftlichen Gruppen (Fondslösungen) oder Gebietskörperschaften (öffentliche Haushalte) und somit von der Allgemeinheit. Dem Gemeinlastprinzip soll in der Ausgestaltung der Umweltpolitik nur eine Ergänzungsfunktion zukommen: Das Gemeinlastprinzip soll dann greifen, wenn das Verursacherprinzip aus »technischen« (z. B. Informationsprobleme) oder politischen Gründen (z. B. Arbeitsplatzsicherung) nicht durchführbar ist.