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Gemeinschaftssteuer

Es sind Steuern, die Bund, Ländern und Gemeinden gemeinschaftlich zufließen. Hierzu gehören die aufkommensstärksten Steuern, nämlich die Einkommen- und Lohnsteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Die Steuereinnahmen sind jeweils auf Bund, Länder und Gemeinden aufzuteilen, z.B. bei der Umsatzsteuer etwa je zur Hälfte auf Bund und Länder, bei der Einkommen- und Lohnsteuer zu je 42,5 % auf Bund und Länder und zu 15 % auf die Gemeinden. Beispiel: Frau Amalie Abele lebt in Göppingen und zahlt im Jahre 2002 insgesamt 10.000 € Lohnsteuer. Davon erhält der Bund 4.250 €, das Land Baden-Württemberg 4.250 € und die Stadt Göppingen 1.500 €.

Steuer, deren Aufkommen nicht nur einem Steuergläubiger zusteht, sondern an dem mehrere beteiligt sind. So fließt z.B. das Aufkommen der Körperschaftsteuer zu je 50% an den Bund und die Länder, vgl. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GGemeinschaftsteuer Weitere Gemeinschaftsteuern sind derzeit die Einkommen- und die Umsatzsteuer.

Nach Art. 106 Abs. 3 GG steht das Aufkommen der Einkommen-, der Körperschaft- und der Umsatzsteuer Bund und Ländern gemeinsam zu. Dabei sind Bund und Länder grundsätzlich je zur Hälfte an der  Einkommen- und der Körperschaftsteuer beteiligt. Allerdings erhalten die Gemeinden 15% des Aufkommens aus der veranlagten Einkommen- und der Lohnsteuer, so dass sich bei diesen Steuern eine Verteilung von 42,5%: 42,5%: 15% ergibt (Finanzausgleich in der Bundesrepublik). Die Verteilung der Umsatzsteuer wird in einem zustimmungspflichtigen Bundesgesetz geregelt. Mit ihr soll nach Art. 106 Abs. 4 GG einer unterschiedlichen Entwicklung von Einnahmen und/oder Ausgaben des Bundes und der Länder Rechnung getragen werden. Seit 1986 macht der Anteil des Bundes 65% und der der Länder 35% aus. In Art. 7 des Einigungsvertrages (Deutsche Einheit) ist festgelegt worden, dass diese Verteilungsquote bis 1994 nicht geändert werden soll. Allerdings ist damit eine Chance vertan worden, einer unterschiedlichen Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben auf Bundes- und Länderebene Rechnung tragen zu können. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Bund über die sog. Ergänzungszuweisungen bestimmte finanzschwache Länder unterstützt (vertikaler Finanzausgleich mit horizontaler Wirkung; Länderfinanzausgleich). Hierzu stellt er aus seinem Umsatzsteueranteil bis zu 2% des gesamten Umsatzsteueraufkommens zur Verfügung, die an besonders finanzschwache Länder fliessen. Obwohl die neuen Bundesländer ohne Zweifel finanzschwach sind, werden sie (vorläufig) nicht an den Bundeser- gänzungszuweisungen beteiligt. Als Ersatz erhalten sie die Leistungen aus dem Fonds "Deutsche Einheit". Darüber hinaus hat der Bund bestimmte Teile der Umsatzsteuer an die Europäischen Gemeinschaften abzuführen, so dass ihm letztendlich ein deutlich geringerer Anteil an der Umsatzsteuer zur Verfügung steht, als die oben genannte Quote erwarten lässt.

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