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Genossen

Als Genossen werden im Wirtschaftsieben die Mitglieder von eingetragenen Genossenschaften bezeichnet. Die Genossen erwerben die Mitgliedschaftsrechte und pflichten durch ihre schriftliche Beitrittserklärung und gerichtliche Eintragung in die Liste der Genossen (§15 GenG). Durch schriftliche Kündigung kann der einzelne Genosse zum Schluß eines Geschäftsjahres wieder aus der Genossenschaft ausscheiden.

 

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