A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Genossen
Als
Genosse
n werden im Wirtschaftsieben die
Mitglieder
von eingetragenen
Genossenschaften
bezeichnet. Die
Genosse
n
erwerb
en die
Mitgliedschaftsrechte
und pflichten durch ihre schriftliche Beitrittserklärung und gerichtliche
Eintragung
in die Liste der
Genosse
n (§15 GenG). Durch schriftliche
Kündigung
kann der einzelne
Genosse
zum
Schluß
eines
Geschäftsjahres
wieder aus der
Genossenschaft
ausscheiden.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Genosse
Genossenschaft
Weitere Begriffe :
integrierte Investitionskontrolle
Verlustquellenforschung
Gütertrennung
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum