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Genossenschaft
gesellschaftliche Rechtsform. Genossenschaften werden mit dem Ziel gegründet, die Mitglieder (Genossen) mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes wirtschaftlich zu fördern. Bekannteste Beispiele dieser Rechtsform sind Einkaufs- und Absatz- sowie Kreditgenossenschaften (z. B. Edeka, Rewe, Volksbanken).
Das Eigenkapital wird von einer nicht begrenzten Zahl von Mitgliedern durch den Erwerb von Geschäftsanteilen aufgebracht. Wichtigstes Organ einer Genossenschaft ist die Generalversammlung, auf der jedes Mitglied unabhängig von der Höhe seiner gezeichneten Anteile über eine Stimme verfügt. Weitere Organe sind der Vorstand und der Aufsichtsrat. Alle rechtsfähigen Genossenschaften müssen im Genossenschaftsregister eingetragen sein.
Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittel s gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken (§ 1 ( 1) (GenG)). Die eingetragene Genossenschaft ist juristische Person und Kaufmann (§ 17 GenG). Sie entsteht durch Eintragung in das Genossenschaftsregister gem. §§ 3, 13GenG. ?genossenschaftliche Prinzip? umfaßt die Gleichberechtigung sämtlicher Mitglieder ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalbeteiligung, die Selbstverwaltung sowie den gemeinschaftlich begründeten Geschäftsbetrieb.
Genossen zeichnen einen obligatorischen Geschäftsanteil und leisten Einzahlungen in Höhe von mindestens 10%. Die Höhe der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil einschließlich der zugeschriebenen Gewinne, abzüglich realisierter Verlust ergibt gem. § 19 GenG das Geschäftsguthaben eines Genossen. Dieses Geschäftsguthaben ist die Basis für die Verrechnung der anteiligen jährlichen Gewinne bzw. Verluste und die Abfindung beim Austritt eines Genossen.
Organe der Genossenschaft sind:
? Generalversammlung, bei großen Genossenschaften Vertreterversammlung (Aufgaben: Satzungsgebung-, änderung, Genehmigung von Jahresabschluß, Gewinnverteilung, Entlastung, Bestellung, Berufung von Vorstand und Aufsichtsrat);
? Vorstand (Geschäftsführung und Vertretung nach außen):
? Aufsichtsrat (Überwachung des Vorstands bei seiner Geschäftstätigkeit).
Die Genossenschaft haftet für Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit aus dem Genossenschaftsvermögen. Im Konkursfall haben Mitglieder gem. den statuarischen Regelungen keine, begrenzte oder unbegrenzte Nachschußpflicht.
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