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Genossenschaft

gesellschaftliche Rechtsform. Genossenschaften werden mit dem Ziel gegründet, die Mitglieder (Genossen) mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes wirtschaftlich zu fördern. Bekannteste Beispiele dieser Rechtsform sind Einkaufs- und Absatz- sowie Kreditgenossenschaften (z. B. Edeka, Rewe, Volksbanken).
Das Eigenkapital wird von einer nicht begrenzten Zahl von Mitgliedern durch den Erwerb von Geschäftsanteilen aufgebracht. Wichtigstes Organ einer Genossenschaft ist die Generalversammlung, auf der jedes Mitglied unabhängig von der Höhe seiner gezeichneten Anteile über eine Stimme verfügt. Weitere Organe sind der Vorstand und der Aufsichtsrat. Alle rechtsfähigen Genossenschaften müssen im Genossenschaftsregister eingetragen sein.

Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken (§ 1 ( 1) (GenG)). Die eingetragene Genossenschaft
ist juristische Person und Kaufmann (§ 17 GenG). Sie entsteht durch Eintragung in das Genossenschaftsregister gem. §§ 3, 13GenGenossenschaft ?genossenschaftliche Prinzip? umfaßt die Gleichberechtigung sämtlicher Mitglieder ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalbeteiligung, die Selbstverwaltung sowie den gemeinschaftlich begründeten Geschäftsbetrieb.
Genossen zeichnen einen obligatorischen Geschäftsanteil und leisten Einzahlungen in Höhe von mindestens 10%. Die Höhe der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil einschließlich der zugeschriebenen Gewinne, abzüglich realisierter Verlust ergibt gem. § 19 GenG das Geschäftsguthaben eines Genossen. Dieses Geschäftsguthaben ist die Basis für die Verrechnung der anteiligen jährlichen Gewinne bzw. Verluste und die Abfindung beim Austritt eines Genossen.
Organe der Genossenschaft sind:
? Generalversammlung, bei großen Genossenschaften Vertreterversammlung (Aufgaben: Satzungsgebung-, änderung, Genehmigung von Jahresabschluß, Gewinnverteilung, Entlastung, Bestellung, Berufung von Vorstand und Aufsichtsrat);
? Vorstand (Geschäftsführung und Vertretung nach außen):
? Aufsichtsrat (Überwachung des Vorstands bei seiner Geschäftstätigkeit).

Die Genossenschaft haftet für Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit aus dem Genossenschaftsvermögen. Im Konkursfall haben Mitglieder gem. den statuarischen Regelungen keine, begrenzte oder unbegrenzte Nachschußpflicht.

Kreditgenossenschaft...

Rechtsform der Genossenschaftsbanken bzw. Kreditgenossenschaften. Einzutragen im Genossenschaftsregister; dadurch ergibt sich der Firmenzusatz eingetragene Genossenschaft (Abk.: eG). Grundsätzl. Gesellschaft - i.s.d. BGB Verein - mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Lt. Gen G hat die Genossenschaft keine rein erwerbswirtschaftliche Oberzielsetzung, sondern einen sog. Förder(ungs)auftrag: der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu dienen. Für Kreditgenossenschaften völlig überholt, kann sich deren Oberziel heute faktisch nur auf die Erzielung eines möglichst hohen Gewinns wie bei allen anderen privaten und den meisten öffentlich-rechtlichen Banken auch beziehen, da sie in einem entspr. wettbewerblichen Umfeld zu arbeiten haben. Der Förderungsauftrag kann bei ihnen, soweit überhaupt, allenfalls in indirekter Form zum Ausdruck gebracht werden. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. Die Mindestmitgliederzahl (Genossenzahl) muss 7 betragen. Die Genossenschaft muss ein - zum Genossenschaftsregister einzureichendes - Statut (Satzung) haben, die gesetzliche Mindestangaben u.a. enthält. Die Genossenschaft muss als Organe einen - mind. 2-köpfigen - Vorstand und einen Aufsichtsrat haben, deren Mitglieder Genossen sein müssen. Die Namen der Vorstandsmitglieder sind ins Genossenschaftsregister einzutragen. Formal - zumind. bei Banken jedoch nicht auch faktisch - wichtigstes Organ ist die Generalversammlung (ggf. Vertreterversammlung), in der die Mitglieder der Genossenschaft ihre Rechte und Pflichten ausüben. Die Mitglieder der Genossenschaft beteiligen sich am Eigenkapital durch Geschäftsanteile. Diese müssen nicht voll einbezahlt sein, sind es bei den Genossenschaftsbanken aber ausnahmslos. Der eingezahlte Betrag ist das Geschäftsguthaben; es ist Kernkapital. Im Statut kann festgelegt werden, dass die Genossenschaftsmitglieder darüber hinaus mit einem zusätzlichen Betrag im Insolvenzfall der Unternehmung haften (nicht jedoch persönlich mit ihrem Vermögen). Darauf gründet sich bei Genossenschaftsbanken die Institution des Haftsummenzuschlags.

 

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