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Genossenschaften

sind nach § 1 GenG Gesellschaften mit freier und wechselnder Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken. Sie gehen zurück auf die von Schulze-Delitzsch und Raiffeisen um 1849 gegründeten ersten Genossenschaften. Die Mitglieder (Genossen) haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Organe sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung, letztere beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, jeder Genosse hat nur eine Stimme (ausnahmsweise maximal drei Stimmen). Man unterscheidet Erwerbsgenossenschaften (z.B. Einkaufsgenossenschaften im Lebensmittelbereich) und Wirtschaftsgenossenschaften (z.B. Konsumgenossenschaften) sowie nach Tätigkeitsfeld Kreditgenossenschaften, Betriebsgenossenschaften, Baugenossenschaften usw.

Eingetragene Genossenschaften (eG) sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerb
s oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (§ 1 Abs. 1 GenG). Die Gesellschaften erhalten die Rechte einer eG durch Eintragung in das beim zuständigen Amtsgericht geführte Genossenschaftsregister. eG sind juristische Personen. Hauptzweck der eG ist die Mitgliederförderung. Diese soll typischerweise über Leistungsbeziehungen zwischen der genossenschaftlichen Betriebswirtschaft und den Mitgliederwirtschaften erfolgen. Daneben erfolgt zumeist eine Ausschüttung auf das Beteiligungskapital. Organe: Die » Genossen (mindestens 7) üben ihre Rechte in Angelegenheit der eG in der Generalversammlung aus. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der eG. Sie wählt den Vorstand und den Aufsichtsrat und beschließt über den Jahresabschluß, die Verteilung von Gewinn und Verlust und über Änderungen der Satzung. Jeder Genosse hat nur eine Stimme. Das Statut der eG kann Mehrstimmrechte (maximal 3 Stimmen) begründen. Bei eG mit mehr als 3000 Mitgliedern besteht die Generalversammlung zwingend, bei mehr als 1500 Mitgliedern fakultativ als Vertreterversammlung. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung zu überwachen. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die Genossen sein müssen. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, insbesondere die Vertretung der eG. Er besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die ebenfalls Genossen sein müssen. Finanzierung und Haftung: Jeder Genosse übernimmt einen Geschäftsanteil. Geschäftsanteil ist der Betrag, bis zu dem sich der Genosse mit Einlagen (= Geschäftsguthaben) beteiligen kann. Das Statut kann die Übernahme weiterer Geschäftsanteile gestatten oder vorschreiben und eine Höchstzahl der von einem Genossen zu übernehmenden Geschäftsanteile festlegen. Ebenso kann es die Teilung von Geschäftsanteilen zulassen. Die Höhe des von jedem Genossen mindestens anzusammelnden Geschäftsguthabens regelt ebenfalls das Statut der eG. Für die Verbindlichkeiten der eG haftet den Gläubigern ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Das Statut kann bestimmen, daß die Genossen für den Fall, daß die Gläubiger im Konkurs der eG nicht befriedigt werden können, unbeschränkt oder beschränkt bis zu einer statutarisch bestimmten Summe (Haftsumme) Nachschüsse zu leisten haben. Das Recht des unmittelbaren Zugriffs in das Vermögen der Genossen steht den Gläubigern der eG nicht zu. Rechnungslegung und Prüfung: Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht nach den §§ 33 ff. GenG zu erstellen und soweit es sich nicht um eine kleinere Genossenschaft i. S. d. § 33 Abs. 3 Satz 3 GenG handelt zu veröffentlichen. Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht sind im Rahmen der » Genossenschaftsprüfung vom zuständigen Prüfungsverband zu beurteilen. Aufbau der Genossenschaftswirtschaft: Bereich der genossenschaftlichen Banken, Waren und Dienstleistungsgenossenschaften

 

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