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Genossenschaftsregister
vom
Amtsgericht
geführtes
öffentliches Register
, in das
Genossenschaften
und ihre
Rechtsverhältnisse
(z. B.
Satzung
,
Besetzung
des
Vorstand
s) eingetragen werden. Aus der neben dem Genossenschaftsregister vom
Vorstand
geführten
Liste der Genossen
ergeben sich der Mitgliederbestand sowie deren
Geschäftsanteil
e (§ 30 GenG). Mit der
Eintragung
in das Genossenschaftsregister wird die
Genossenschaft
zur
juristischen Person
und grundsätzlich zum
Kaufmann
kraft
Rechtsform
(§§ 13,17 GenG).
Bei dem für die
Führung
des
Handelsregister
s zuständigen
Amtsgericht
zu führendes
Register
, in das alle die
Kreditgenossenschaften
betr. Tatbestände einzutragen sind, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind (z.B.
Statut
, Vorstandsmitglieder,
Haftung
über den
Geschäftsanteil
hinaus). Dazu ist eine
List
e der Mitglieder der
Genossenschaft
zu führen.
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guter Handelswechsel
Effektengeschäft
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