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Genußscheine
Effekten
, die
Rechte
am
Reingewinn
oder
Liquidationserlös
einer
Aktiengesellschaft
verbrief
en, aber im Unterschied zur
Aktie
keine
Mitgliedschaftsrechte
gewähren. Sie bilden somit eine zwischenform der
Finanzierung
durch Eigen und
Fremdkapital
. I. d.
R
. werden
G
. in der
Bilanz
nicht passiviert. Sie repräsentieren keine
Kapitalanlage
und müssen deshalb im
Geschäftsbericht
ausgewiesen werden.
G
. können als Nominalpapier ausgestattet sein, d. h. der
Inhaber
hat
Anspruch
auf
Zahlung
einer best. Summe, oder sie können als Quotenpapier
Anspruch
auf einen prozentualen
Anteil
am
Gewinn
oder
Liquidationserlös
gewähren.
G
. kommen als
Inhaber
oder
Namenspapier
vor. I. d.
R
. werden
G
. als
Entschädigung
bei
Gründung
en und
Sanierung
en oder als Aktienersatz für ausscheidende
Gesellschafter
ausgegeben. Die
Ausgabe
von
G
. ist bei
Aktiengesellschaften
an die
Zustimmung
von mindestens drei Viertel des in der
Hauptversammlung
vertretenen
Grundkapitals
gebunden; dabei wird den
Aktionäre
n ein
Bezugsrecht
eingeräumt.
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