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Genußscheine

Effekten, die Rechte am Reingewinn oder Liquidationserlös einer Aktiengesellschaft verbriefen, aber im Unterschied zur Aktie keine Mitgliedschaftsrechte gewähren. Sie bilden somit eine zwischenform der Finanzierung durch Eigen und Fremdkapital. I. d. R. werden G. in der Bilanz nicht passiviert. Sie repräsentieren keine Kapitalanlage und müssen deshalb im Geschäftsbericht ausgewiesen werden. G. können als Nominalpapier ausgestattet sein, d. h. der Inhaber hat Anspruch auf Zahlung einer best. Summe, oder sie können als Quotenpapier Anspruch auf einen prozentualen Anteil am Gewinn oder Liquidationserlös gewähren. G. kommen als Inhaber oder Namenspapier vor. I. d. R. werden G. als Entschädigung bei Gründungen und Sanierungen oder als Aktienersatz für ausscheidende Gesellschafter ausgegeben. Die Ausgabe von G. ist bei Aktiengesellschaften an die Zustimmung von mindestens drei Viertel des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals gebunden; dabei wird den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt.

 

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