Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Im Sozialrecht :

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung (§§28d S.l, 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV). Er ist vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle der Krankenkassen abzuführen (§28e I SGB IV).

Betrag, den der Arbeitgeber vom Entgelt eines Versicherten für die Sozialversicherung einbehält. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich aus den Einzelbeiträgen für die Krankenkasse, die Arbeitslosenversicherung, die Pflegeversicherung und die Rentenversicherung zusammen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird vorn Arbeitgeber dem Versicherten vom Arbeitsentgelt abgezogen, § 28 g SGB IV. Nach den Grundsätzen des Beitragsrechts erfolgt die Zahlung an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle im Lohnabzugsverfahren, wobei der Arbeitgeber zugleich seinen hälftigen Anteil abzuführen hat. Unterbleibt der Abzug vom Arbeitsentgelt beim Versicherten durch den Arbeitgeber, kann dies nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen oder Gehaltsüberweisungen nachgeholt werden, später nur noch dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben war, § 28 g Satz 3 und 4 SGB

ist die Summe der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung, die vom Arbeitgeber jeweils zusammengefasst an die Einzugsstelle abzuführen sind (§ 348 SGB III; §§ 28 d-28 n, 28 r SGB IV; § 253 SGB V; § 174 SGB VI; § 60 SGB XI).




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