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Geschäftsfähigkeit

juristische Eigenschaft, Rechte und Pflichten durch Rechtsgeschäfte erwerben zu können. Nur geschäftsfähige Personen können rechtswirksame Willenserklärungen abgeben. Die Geschäftsfähigkeit regeln die §§104-115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Geschäftsunfähig sind Personen, die nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben oder deren Geisteskraft krankhaft und auf Dauer gestört ist. Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige, die das siebte Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

ist die rechtlich definierte Fähigkeit, durch eigenes Handeln wirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen. Abstufungen: unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (besitzen volljährige Menschen, die weder geistesgestört noch entmündigt sind); beschränkte Geschäftsfähigkeit (besitzen Minderjährige ab dem 7. Lebensjahr, wegen Geistesschwäche, Trunksucht oder Verschwendung entmündigte Personen und unter vorläufige Vormundschaft Gestellte für jene Rechtsgeschäfte, die in § 107 ff BGB aufgeführt sind); Geschäftsunfähigkeit (gilt für den Minderjährigen vor Vollendung des 7. Lebensjahres, für Personen, die infolge krankhafter Geistesstörung zur freien Willensbestimmung unfähig sind - für Personen mit beschränkter Geistesstörung gilt die Geschäftsunfähigkeit nur in dem Lebensbereich der Geistesstörung - und für Personen, die wegen Geisteskrankheit entmündigt sind); Geschäftsunfähig
e können rechtswirksame Geschäfte nur über ihren gesetzlichen Vertreter abschließen.

Unter G. versteht man die FähigkeitRechtsgeschäfte selbst vollwirksam vorzunehmen. Sie ist von der Rechtsfähigkeit und der VerfügungsFähigkeit, d. h. der Befugnis, über einen bestimmten Gegenstand zu verfügen (der Gesamtschuldner behältauch im Konkurs die volle G., verliert aber nach § 6 KO die Verfügungsfähigkeit über Gegenstände, die 1 zur Konkursmasse gehören), zu unterscheiden. Voll geschäftsfähig sindnatürliche Personen ab Vollendungdes 18. Lebensjahres, beschränkt get schäftsfähig sind Minderjährige (vollendetes 6. bis vollendetes 18. Lebenslahr) und geschäftsunfähig Kinder biszur Vollendung des 7. Lebensjahres, wegen Geisteskrankheit Entmündigte“nd Personen, deren freie Willensoestunmung durch krankhafte Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen ist (§ 104 BGB). Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind nichtig (§ 105 BGB). Bei Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger ist zu unterscheiden: Willenserklärung bei einseitigen Rechtsgeschäften, die der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt sind unwirksam (§111 BGB). Willenserklärungen bei mehrseitigen Rechtsgeschäften sind wirksam, sofern der Minderjährige hierdurch keinen rechtlichen Nachteil erlangt (§ 107 BGB), im übrigen sind sie schwebend unwirksam, d. h. sie können durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (ohne Neuvornahme) wirksam werden.

 

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