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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Auch BGB-Gesellschaft. Eine auf einem Vertrag beruhende Vereinigung von Personen zur Förderung eines gemeinsam verfolgten Zweckes. Rechtliche Grundlage der GbR sind die §§ 705-740 BGB. Als typische Erscheinungsformen in der Praxis sind Zusammenschlüsse von Freiberuflern (Sozietäten, Gemeinschaftspraxen von Ärzten etc.), Arbeits- und Interessengemeinschaften oder Kartelle zu nennen. Sofern die GbR nicht auf Dauer angelegt ist, wird sie auch als Gelegenheitsgesellschaft (z.B. Emissionskonsortien von Kreditinstituten) bezeichnet. Die Geschäftsführung steht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (Gesamtgeschäftsführung); der Gesellschaftsvertrag kann allerdings auch davon abweichende Regelungen (z.B. die Bestimmung eines geschäftsführenden Gesellschafters) vorsehen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften alle Gesellschafter über ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen hinaus auch mit ihrem Privatvermögen. Die Kapitalausstattung der GbR wird maßgeblich durch die Einlagen der Gesellschafter bestimmt; die Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter erweitert die Finanzierungsmöglichkeiten. In der GbR sind die Gesellschafter Träger aller Rechte und Pflichten. Sie besorgen selbst die Geschäftsführung und Vertretung (Selbstorganschaft). Es wird ein Gesamthandsvermögen gebildet. Die Gesellschaft ist nicht rechtsfähig.
(engl. civil law association, non trading partnership) Die zu den Personengesellschaften gehörende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (auch BGB Gesellschaft, bürgerlich echtliche Gesellschaft) ist eine auf Vertrag beruhende, grundsätzlich nicht rechtsfähige Vereinigung mehrerer Personen zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten ideellen oder materiellen Zwecks. Der Vertragsschluss bedarf keiner bestimmten Form; er kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Gesellschafter einer BGB Gesellschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ist Zweck des Zusammenschlusses der Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes (Handelsbetrieb), so ist die Gründung einer Personengesellschaft nur in Form einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG), nicht aber als GbR möglich. Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Für jedes Geschäft ist daher die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Auch die Vertretung der Gesellschaft erfolgt gemeinschaftlich. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch hiervon abweichende Regelungen getroffen werden. Für Verbindlichkeiten (Schulden) der Gesellschaft haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner uneingeschränkt, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können daher von jedem einzelnen Gesellschafter die Zahlung der gesamten Summe verlangen. Die Gesellschaftsanteile sind grundsätzlich nicht übertragbar. Die Aufnahme neuer Gesellschafter kann daher nur durch Ergänzung des Gesellschaftsvertrags oder Gesellschafterbeschluss erfolgen. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht zur Auflösung der Gesellschaft. Bleibt die GbR dagegen bestehen, wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Bei Auflösung der Gesellschaft sind im Rahmen der Liquidation zunächst die Gesellschaftsschulden zu begleichen und dann die Gesellschaftereinlagen zurückzuerstatten.
Die GbR (§§ 705 ff. BGB) kommt häufig als Dauerinstitution vor, wenn mehrere ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen, allerdings kein vollkaufmännisches Gewerbe. Beispiele: Sozietät von Freiberuflern, Zusammenschluß von Minderkaufleuten, Gewinn und Interessengemeinschaften, Konsortialverträge, Kartelle, soweit rechtlich zulässig. Daneben Gelegenheitsgesellschaft, etwa Bankenkonsortium für eine Kapitaltransaktion, Arbeitsgemeinschaft mehrerer Firmen auf einem bestimmten Sektor. Die sehr allgemein gehaltenen Vorschriften des BGB tragen dispositiven Charakter und sollten durch einen Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die individuelle Zwecksetzung ergänzt, ggf. abgeändert werden. Die gesetzliche Grund konzeption der GbR beruht auf dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Mitglieder. Die GbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter wird durch die Sonderkonstruktion der Gesamthand charakterisiert. Die Einbringung von Sachen in die Gesellschaft setzt eine Übereignung an die Gesamthand voraus. Die Gesamtberechtigung aller Teilhaber ist ungeteilt. Am Vermögen zur gesamten Hand hat niemand ein selbständiges, vom Recht der anderen unabhängiges Teilrecht. Deswegen kann auch kein Gesellschafter über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen, es sei denn, die anderen stimmen zu. Erst recht hat der einzelne Gesellschafter kein Teilrecht an den einzelnen Gegenständen. Es kann also niemand seinen vermeintlichen Anteil an einem Gegenstand des Gesellschaftsvermögens übertragen. Die Geschäftsführung steht sofern das Gesetz gilt allen Mitgliedern zu, wobei jedes Geschäft der Zustimmung aller bedarf. Eine etwa zugelassene Mehrheitsentscheidung richtet sich im Zweifel nach Köpfen. Das Verschuldensmaß in der Zusammenarbeit der Gesellschafter richtet sich nach derjenigen Sorgfalt, die der betreffende Teilhaber im übrigen in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Man muß sich also über die Sorgfalt seiner Mitgesellschafter vergewissern. Im Regelfall hat jeder Beteiligte das Recht, sich zu unterrichten und dabei die Unterlagen der GbR einzusehen. Die sehr dürftigen Vorschriften über das Ergebnis der GbR bedürfen vertraglicher Fixierung: Art und Termin der Ergebnisermittlung, Verteilung und Entnahmemöglichkeit. Die Teilhaber der GbR haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen als Gesamtschuldner, ohne Rücksicht an darauf, wer das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Endigungsgründe für eine GbR können im Einzelfall den Verhältnissen nicht gerecht wer den (Gesellschaftsvertrag). Im Fal le des Ausscheidens eines Teilhabers sieht das Gesetz als Auseinanderset zungsguthaben den Betrag vor, den er im Falle der Auflösung der GbR bekommen hätte. Dieses Prinzip der Abfindung zum vollen Verkehrswert bei im Grund satz sofortiger Auszahlung wird oft durch Gesellschaftsver trag abgeändert.
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