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Gesellschaft
Zusammenschluss mehrerer Personen oder Organisationen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks auf Grundlage eines gemeinsam festgelegten Gesellschaftsvertrages. Soweit keine besonderen vertraglichen Regelungen über die Rechtsform getroffen werden, handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft, für die die §§ 705-740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gelten. Gemäß BGB steht die Geschäftsführung den Gesellschaftern, von denen jeder die Gesellschaft gegenüber Dritten rechtswirksam vertreten kann, gemeinsam zu. Juristisch ist zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Zu der ersten Gruppe zählen BGB-Gesellschaften, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Bei ihnen steht die persönliche Mitgliedschaft der mit ihren gesamten persönlichen Vermögen haftenden Gesellschafter im Vordergrund. Zu den Kapitalgesellschaften zählen insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Bei dieser Gruppe steht die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter im Vordergrund. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen; sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister. Die Haftung einer Kapitalgesellschaft ist in aller Regel auf ihr Gesellschaftsvermögen beschränkt. Daneben existiert mit der GmbH & Co. KG eine Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft.
ist eine Vereinigung von natürlichen Personen oder juristischen Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks. Gesellschaften sind Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft usw. Man unterscheidet Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sowie Sonderformen. Die Mitglieder einer Gesellschaft heißen Gesellschafter, ihre Rechte und Pflichten hängen vom jeweiligen Charakter der Gesellschaft ab. Grundlegend geregelt in §§705 ff BGB.
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