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Gesellschafter

Gesellschafter kann entweder eine natürliche oder eine juristische Person des privaten bzw. öffentlichen Rechts sein, die an der Gründung einer Gesellschaft teilnimmt oder später in einem gesellschaftsrechtlichen Akt oder durch Erbfolge G. geworden ist. Ihn trifft aufgrund der engen Beziehung zu den anderen G. eine Treuepflicht (§ 242 BGB). Bei der OHG und der BGBGesellschaft gestalten sich die Rechte des G. nahezu einheitlich: Recht ( und Pflicht) zur Geschäftsführung (SS 114 HGB, 709 BGB), Vertretungsrecht {% 125 HGB), Stimmrecht (S 119 HGB), Wettbewerbsverbot (S§ 112, 113 HGB, 716 BGB), Kontrollrecht (§§ 118 HGB, 716 BGB). Haftpflicht (S§ 128130 HGB, 427, 431 BGB), Teilnahme am Gewinn und Verlust (SS 121 HGB, 721 BGB) Wesensmerkmale des Kommanditisten als G. der KG: Beteiligung weniger personalistisch als kapitalistisch, keine Geschäftsführungs und Vertretungsbefugnis (SS 164, 170 HGB), Prokuraerteilung möglich (§§ 164, 116 Abs. 3 HGB), kein gesetzliches Wettbewerbsverbot
($ 165 HGB), Teilnahme am Gewinn und Verlust bis zur Höhe der Einlage (§ 167 HGB), Einschränkung bzw. Erweiterung der Kontrollrechte (S 166 HGB), Haftung bis zur Höhe der Einlage (§ 171 HGB). Stiller G. kann jede natürliche Person, Personen oder Kapitalgesellschaft sein; er hat kein Vertretungsrecht, regelmäßig keinen Einfluß auf die Gesellschaft, unterliegt keiner persönlichen Haftung. Seine Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers, der das Geschäft allein unter seinem Namen führt, über (S 335 HGB). Bei der GmbH kann der G. im Falle der Nichteinzahlung mit seinem Geschäftsanteil ausgeschlossen werden (S§ 2125 GmbH G); er kann nur einen Geschäftsanteil erwerben, so daß später erworbene Anteile ihre Selbständigkeit behalten (S 15 Abs. 2 GmbH G). Er hat ein Auskunftsrecht (SS 51 a, b GmbH G). Gesellschafter der AG sind die Aktionäre, bei der KGaA die Kommanditaktionäre. Manfred Tbümmel GesellschafterVersammlung D»e G. ist bei der GmbH gem. S 48 GmbH G das Beschlußfassungs0rgan, das durch die Gesamtheit der + Gesellschafter handelt, Sie ist vergleichbar mit der » Hauptversammlung der » AG. Die G. beschließt ua. über die Verteilung des Reingenns, über die Bestellung und Abberufung der » Geschäftsführer sowie über Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Die Einberufung der G. erfolgt durch eingeschriebenen Brief binnen Wochenfrist durch den/die Geschäftsführer (SS 49, 51 GmbH G). Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind (S 48 Abs. 2). Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 v. H. des Stammkapitals halten, können unter Angabe von Grund und Zweck die Einberufung der G. verlangen (S 50). Je 100, DM eines Geschäftsanteils gewähren bei Abstimmungen eine Stimme (S 47 Abs. 2). Andere Regelungen sind möglich. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen und notarieller Beurk und ung (S 53). Bei einer EinmannGmbH sind aus Gründen der Rechtssicherheit gefaßte Beschlüsse sofort niederzuschreiben und zu unterschreiben (S 48 Abs. 3).

 

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