Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Am 27. 7. 1957 wurde das GWB kurz auch Kartellgesetz genannt verkündet und trat am 1. 1. 1958 in Kraft. Zur Zeit hat das GWB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des GWB vom 26. 4. 198C (BGBl. S. 458) Gültigkeit. Das GWB sucht den freien Wettbewerb vor Beschränkungen zu schützen, um eine freiheitliche Ordnung der sozialen Beziehungen aller Marktbeteiligten zu gewährleisten. Diese Zielsetzung macht es zu einem Grund gesetz der deutschen Wirtschaft. Es geht in wirtschaftspolitischer Hinsicht von dem Gedanken aus, daß ein freier und wirksamer Wettbewerb den größten Nutzeffekt für die Gesamtwirtschaft, insbesondere die Verbraucher, gewährleistet. Aus diesem Grund e sucht das Gesetz Wettbewerbsbeschränkungen jeder Art z“ erfassen, die sich in seinem Geltungsbereich auswirken. Es gliedert sich w sechs Teile: Wettbewerbsbeschränkungen (SS 137); Ordnungswidrigkeiten (S§ 3839); Behörden (SS 4450); Verfahren (SS 51%); Anwendungsbereich des Gesetzes (SS 98105); Übergangs und Schlußbestimmungen (§§ 106109). Kernstück des GWB ist der 1. Teil, und hier wieder um ragen der erste Abschnitt (Kar tellverträge und Kartellbeschlüsse) und der dritte Abschnitt (Marktbe herrschende
Unternehmen) beson ders heraus. Im Rahmen der Regelung von Kartellen hat sich der deutsche Gesetzgeber für ein einge schränktes Verbotsprinzip entschie den. Ausgangspunkt ist der im § 1 Abs. 1 GWB verankerte Verbots Grund satz: »Verträge, die Unterneh men oder Vereinigungen von Unter nehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, und Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugnisse oder die Markt verhältnisse für den Verkehr mit Wa ren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbe werbs zu beeinflussen. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz etwa s anderes bestimmt ist. « Im Zusam menhang damit ist § 25 Abs. 1 GWB zu sehen, wonach ein aufeinander ab gestimmtes Verhalten von Unterneh men oder Vereinigungen, das nach den Vorschriften des GWB nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bin dung gemacht werden darf, verboten ist. Von diesem Grundsätzlichen Kar tellverbot zählt der Gesetzgeber ne“en wirtschaftszweigbezogenen (SS 99, 100, 102 und 103 GWB) auch «tartellartenbezogene Ausnahmen «. Danach ist zwischen Anmeldekarteüen (Normen und Typenkartelk S 5 Abs. 1, Kalkulationsverfahrenskartelle § 5 Abs. 4 und sog. reine Exportkartelle §6 Abs. 1), Widersprchskartellen (Konditionenkartelle S 2, Rabattkartelle § 3, Spezialisie“„igskartelle § 5 a und sog. Kooperationskartelle § 5
b) und Genehmigungskartellen (Strukturkrisenkartelle § 4, Rationalisierungskartelle § 5 Abs. 2 und 3, Exportkartelle mit Inlandsbindung § 6 Abs. 2, Importkartelle § 7 und sog. Ministererlaubniskartelle § 8) zu unterscheiden. Im dritten Abschnitt hat der Gesetzgeber ein Grundsätzliches Verbot solcher Zusammenschlüsse (§ 23 Abs. 2 = Vermögenserwerb, Anteilserwerb, Unternehmensverträge, personelle Verflechtungen und sonstige Unternehmensverbindungen von Unternehmen verankert, die zu einer Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung (§ 24 Abs. 1) führen (Fusionskontrolle). Marktbeherrschend ist ein Unternehmen u. a., »soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind außer seinem Marktanteil insbesondere seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs und Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen sowie rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen zu berücksichtigen« (§ 22 Abs. 1). wird der Zusammenschluß durch das Bundeskartellamt untersagt, kann gegen die Untersagungsverfügung Beschwerde beim Berliner Kammergericht eingelegt (§§ 62 ff.) oder ein Antrag auf eine sog. Ministererlaubnis (§ 24 Abs. 3) gestellt werden.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)/Kartellgesetz

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Nominalskala Pfanddepot (Depot C) Irradiation
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum