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Z
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
Aufgrund des am 1.5.1998 verabschiedeten und seit 1.1.1999 gültigen
Gesetze
s zur
Kontrolle
und
Transparenz
im Unternehmensbereich, das inzwischen in das
Aktiengesetz (AktG)
und
Handelsgesetzbuch (HGB)
überführt wurde,
haben
börsennotiert
e
Unternehmen
ein so genanntes Risikoüberwachungssystem einzurichten ( §91 II
AktG
). Dies obliegt der
Sorgfaltspflicht
des
Vorstand
es ( §93 I 1
AktG
) und muss im
Lagebericht
zusätzlich dokumentiert werden (§_289 I
HGB
).
Ziel
des Gesetzeseinschubes war kein Risikoausschluss, sondern eine frühzeitige Kenntnisnahme von Risiken durch
Vorstand
und
Aufsichtsrat
. Hierzu
soll
en Risikofelder
z
.
B
. durch so genannte Risk Maps eingeteilt werden (Einzel-, Gesamtrisiken nach
Hierarchie
und
Bereich
). Weiterhin ist die
Risikoanalyse
und Risikoerkennung durch ein Bewusstsein, die
Einführung
von
Frühwarnsysteme
n und
quantitative
Abbildungen der Risiken in
Modell
en (
z
.
B
.
Value at Risk (VAR)
) herbeizuführen. Letztlich
soll
eine Risikokommunikation rechtzeitige
Gegenmaßnahmen
ermöglichen. Der
Vorstand
haftet für all diese
Maßnahmen
gem. §93
AktG
und der
Aufsichtsrat
ebenfalls gem. §116
AktG
. Problematisch bei Risikoberichten in
Geschäftsbericht
en dürften die Möglichkeit von Self-fulfilling Prophecies sowie die Problematik der
Prüfung
dieser Risikoberichte durch
Wirtschaftsprüfer
sein.
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