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Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

Aufgrund des am 1.5.1998 verabschiedeten und seit 1.1.1999 gültigen Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, das inzwischen in das Aktiengesetz (AktG) und Handelsgesetzbuch (HGB) überführt wurde, haben börsennotierte Unternehmen ein so genanntes Risikoüberwachungssystem einzurichten ( §91 II AktG). Dies obliegt der Sorgfaltspflicht des Vorstandes ( §93 I 1 AktG) und muss im Lagebericht zusätzlich dokumentiert werden (§_289 I HGB). Ziel des Gesetzeseinschubes war kein Risikoausschluss, sondern eine frühzeitige Kenntnisnahme von Risiken durch Vorstand und Aufsichtsrat. Hierzu sollen Risikofelder z.B. durch so genannte Risk Maps eingeteilt werden (Einzel-, Gesamtrisiken nach Hierarchie und Bereich). Weiterhin ist die Risikoanalyse und Risikoerkennung durch ein Bewusstsein, die Einführung von Frühwarnsystemen und quantitative Abbildungen der Risiken in Modellen (z.B. Value at Risk (VAR) ) herbeizuführen. Letztlich soll eine Risikokommunikation rechtzeitige Gegenmaßnahmen ermöglichen. Der Vorstand haftet für all diese Maßnahmen gem. §93 AktG und der Aufsichtsrat ebenfalls gem. §116 AktG. Problematisch bei Risikoberichten in Geschäftsberichten dürften die Möglichkeit von Self-fulfilling Prophecies sowie die Problematik der Prüfung dieser Risikoberichte durch Wirtschaftsprüfer sein.

 

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