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Gewährleistung
Der
Verkäufer
haftet dem
Käufer
dafür, dass die verkaufte Sache nicht mit
Fehler
n behaftet ist.
Bsp
.:
Mängelgewährleistung
bei
Kauf
- und
Werkvertrag
beträgt zwei Jahre (§ 438 BGB).
Ein
Bestandteil
des
erweiterten Produkt
s. Der
Anbieter
gewährt innerhalb eines festgelegten
Zeitraum
s eine
Garantie
für auftretende
Fehler
oder Mängel des geliegerten
Produkt
s bzw. für bestimmte Teile/
Komponenten
des
Produkt
s.
Bankgarantie
ist die
Haftung
für Mängel einer Sache oder eines
Recht
s (z.B.
Bestand
einer
Forderung
). Gewährleistung ist beim Rauf,
Werkvertrag
und
Werklieferungsvertrag
von
Bedeutung
.
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Gewaltverhältnis, allgemeines - besonderes
Gewährleistung bei Rechtskauf
Weitere Begriffe :
Stornogebühr
Provisionsergebnisanteil am Bruttoertrag
Stichtagsliquidität
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