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Gewährleistung

Der Verkäufer haftet dem Käufer dafür, dass die verkaufte Sache nicht mit Fehlern behaftet ist. Bsp.: Mängelgewährleistung bei Kauf- und Werkvertrag beträgt zwei Jahre (§ 438 BGB).

Ein Bestandteil des erweiterten Produkts. Der Anbieter gewährt innerhalb eines festgelegten Zeitraums eine Garantie für auftretende Fehler oder Mängel des geliegerten Produkts bzw. für bestimmte Teile/Komponenten des Produkts.

Bankgarantie

ist die Haftung für Mängel einer Sache oder eines Rechts (z.B. Bestand einer Forderung). Gewährleistung ist beim Rauf, Werkvertrag und Werklieferungsvertrag von Bedeutung.

 

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Gewährleistung bei Rechtskauf

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Stornogebühr Provisionsergebnisanteil am Bruttoertrag Stichtagsliquidität
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