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Z
Gewährträgerhaftung
Bezeichnung für die unbeschränkte
Haftung
von
Körperschaften des öffentlichen Rechts
(
z
.
B
.
Gemeinden
, Gemeindeverbände,
Kreis
e, Länder), für die
Verbindlichkeiten
von
öffentlich-rechtliche
n
Sparkassen
, die sich in ihrem
Eigentum
befinden.
Bei
öffentlich-rechtliche
n
Kreditinstituten
übernimmt der Staat, die Kommune oder der Kommunalverband als Gewährträger die
Haftung
für alle
Verbindlichkeiten
des Instituts. Dieses Haftungspotential wird aber, im Gegensatz zu dem
Haftsummenzuschlag
bei
Genossenschaftsbanken
, nicht als
Eigenkapital
des jeweiligen
Kreditinstitut
s anerkannt, um so etwaigen Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken.
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