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Gewährträgerhaftung

Bezeichnung für die unbeschränkte Haftung von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Gemeindeverbände, Kreise, Länder), für die Verbindlichkeiten von öffentlich-rechtlichen Sparkassen, die sich in ihrem Eigentum befinden.

Bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten übernimmt der Staat, die Kommune oder der Kommunalverband als Gewährträger die Haftung für alle Verbindlichkeiten des Instituts. Dieses Haftungspotential wird aber, im Gegensatz zu dem Haftsummenzuschlag bei Genossenschaftsbanken, nicht als Eigenkapital des jeweiligen Kreditinstituts anerkannt, um so etwaigen Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken.

 

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