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Gewerbeertragsteuer (GewESt)

Die objektbezogene Gewerbesteuer empfängt den Hauptteil ihres Aufkommens aus dem Gewerbeertrag. Die sogenannte G. ist dabei keine selbständige Steuer, sondern nur der auf den Gewerbeertrag als eine Besteuerungsgrundlage zurückgehende Anteil an der Gewerbesteuer (Gewerbeertragsteuer). Die Gewerbesteuer sucht die Ertragskraft des Betriebs unabhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit der Träger und der Zurechnung der eingesetzten Kapitalien und ihrer Verzinsung auf Eigen oder Fremdkapitalgeber insgesamt zu besteuern. Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrages ist gemäß § 7 GewStG der nach den Vorschriften des EStG und KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Der nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn wird durch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) zum Gewerbeertrag. Zur Erfassung der ganzen Ertragskraft
werden hierbei u. a. Dauerschuldzinsen in den Ertrag einbezogen, Doppelerfassungen von Ertragsteilen durch Realsteuern sollen durch Kürzungen vermieden werdenDer Gewerbeertrag wird bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von DM 36000 gekürzt, um dem fehlenden Betriebsausgabenabzug für Unternehmerlohn Rechnung zu tragen. Gewerbeverluste können bis zu fünf Jahre lang mit späteren Erträgen verrechnet werden. Nicht die Betriebsveräußerung, der laufende Gewerbeertrag wird besteu ert. Multipliziert man den Gewerbe ertrag mit der Steuermeßzahl (5 v. H.) und das Produkt mit dem betreffenden gemeindlichen Hebe satz, so läßt sich die Gewerbeertrag steuergröße ermitteln. Da der zugrund egelegte einkommen steuerliche Gewinn nach Abzug der Gewerbesteuer ermittelt wird, ist die effektive Gewerbesteuerlast geringer als die nominelle.

 

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