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Gewerbeertragsteuer (GewESt)
Die objektbezogene
Gewerbesteuer
empfängt den Hauptteil ihres
Aufkommen
s aus dem
Gewerbeertrag
. Die sogenannte
G
. ist dabei keine
selbständig
e
Steuer
, sondern nur der auf den
Gewerbeertrag
als eine Besteuerungsgrundlage zurückgehende
Anteil
an der
Gewerbesteuer
(
Gewerbeertragsteuer
). Die
Gewerbesteuer
sucht die
Ertragskraft
des
Betrieb
s unabhängig von der persönlichen
Leistungsfähigkeit
der
Träger
und der
Zurechnung
der eingesetzten Kapitalien und ihrer
Verzinsung
auf Eigen oder
Fremdkapitalgeber
insgesamt zu besteuern. Ausgangsgröße für die
Ermittlung
des
Gewerbeertrag
es ist gemäß § 7
GewStG
der nach den Vorschriften des
EStG
und
KStG
zu ermittelnde
Gewinn
aus dem
Gewerbebetrieb
. Der nach den Gewinnermittlungsvorschriften des
Einkommensteuerrecht
s ermittelte
Gewinn
wird durch
Hinzurechnung
en (§ 8
GewStG
) und
Kürzungen
(§ 9
GewStG
) zum
Gewerbeertrag
. Zur
Erfassung
der ganzen
Ertragskraft
werden hierbei u. a.
Dauerschuldzinsen
in den
Ertrag
einbezogen, Doppelerfassungen von Ertragsteilen durch
Realsteuern
soll
en durch
Kürzungen
vermieden werdenDer
Gewerbeertrag
wird bei
natürlichen Person
en und
Personengesellschaften
um einen
Freibetrag
von DM 36000 gekürzt, um dem fehlenden Betriebsausgabenabzug für
Unternehmerlohn
Rechnung
zu tragen. Gewerbeverluste können
bis
zu fünf Jahre lang mit späteren
Erträge
n verrechnet werden. Nicht die Betriebsveräußerung, der
laufende
Gewerbeertrag
wird besteu ert. Multipliziert
man
den
Gewerbe
ertrag
mit der Steuermeßzahl (5 v. H.) und das
Produkt
mit dem betreffenden gemeindlichen Hebe satz, so läßt sich die
Gewerbeertrag
steuergröße ermitteln. Da der zugrund egelegte
einkommen
steuerlich
e
Gewinn
nach Abzug der
Gewerbesteuer
ermittelt wird, ist die effektive Gewerbesteuerlast geringer als die
nominelle
.
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