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Gewerbeertragsteuer

Gegenstand der Gewerbeertragsteuer als Teil der Gewerbesteuer. Er wird auf Basis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. EStG, KStG und § 7 GewStG unter Hinzurechnungen gem. § 8 und Kürzungen gem. § 9 GewStG sowie unter Berücksichtigung eines möglichen Gewerbeverlusts gem. § 10a GewStG ermittelt.

Form der Gewerbesteuer. Bei ihr wird als Bemessungsgrundlage das tatsächlich erzielte Ergebnis auf einen sogenannten Gewerbeertrag umgerechnet. Dieser entspricht dem Ertrag, den ein Gewerbebetrieb mit eigenem Kapital und eigenen Maschinen, jedoch in fremden Räumen erzielen würde. Mittels einer Steuermeßzahl von 5 % auf den Gewerbeertrag ermittelt sich der Meßbetrag.

 

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