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Gewerbekapitalsteuer (GewKapSt)
Die
Gewerbesteuer
erfaßt außer dem
Gewerbeertrag
als Ausdruck des
betriebswirtschaftlich
en Produküonsfaktors
Kapital
als zweite Besteuerungsgrundlage das
Gewerbekapital
. Ausgangswert hierfür ist gemäß
S
12
Abs
. 1
GewStG
der
Einheitswert
des
gewerblich
en
Betrieb
s i.
S
. des
BewG
nach dem letzten Feststellungszeitpunkt. Um zu einem
Gewerbekapital
insgesamt zu gelangen, modifiziert das Gewerbesteuerrecht den
Einheitswert
als bewertungsrechtliches Eigen(
Beteiligungs
) KaP»tal aus bewertungsrechtlichem Verlogen abzüglich Betriebsschulden durch
Hinzurechnung
en und Rurigen {% 12
Abs
. 24
GewStG
). Die Ausgangsgröße wird u. a. durch teilweise
Zurechnung
von
Dauerschulden
und
Kürzungen
zur Vermeidung von realsteuerlichen Doppelerfassungen durch Grund und
Gewerbesteuer
bei gleichen
Besteuerungsgrundlagen
erheblich nach den
Vorstellung
en einer
Objektsteuer
verändert. Nur das
Gewerbekapital
inländischer
Betriebsstätten
wird besteuert, weil nur hier die ursprüngliche Äquivalenzidee, nämlich Abgeltung gemeindlicher
Leistungen
durch
betriebliche
Abgaben
, angewandt werden konnte. Die
Besteuerung
nach dem
Gewerbekapital
ist keine
selbständig
e
Steuer
, sondern
Bestandteil
der
Gewerbesteuer
. Für die
Berechnung
der
G
. ist von einem Steuermeßbetrag aus Steuermeßzahl (= 2 v. Tsd.) multipliziert mit dem
Gewerbekapital
auszugehen (§ 13
GewStG
). Mit dem für
Gewerbeertrag
und
Gewerbekapital
gleichen gemeindlichem »
Hebesatz
multipliziert errechnet sich danach die Gewerbesteuerbelastung aus dem
Gewerbekapital
. Unabhängig vom
Ertrag
kann die »
Gewerbekapitalsteuer
« auch in Verlustjahren anfallen, sofern sich nur ein positives
Gewerbekapital
sei es auch infolge der Dauerschuldenzurechnung ergibt. Die
Steuer
kann substanzaufzehrend wirken. Ein
Freibetrag
von DM 120000
soll
diese Wirkung mildern (§ 13
Abs
. 1
GewStG
). Negative Gewerbekapitalien können mit positiven nicht verrechnet werden.
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