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Gewerbesteuer
Realsteuer auf der Grundlage des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung von 1984 mit den dazu ergangenen Änderungen und die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung von 1986.
Steuerschuldner: Gewerbetreibender
Steuerobjekt: der eingerichtete Gewerbebetrieb bzw. seine objektive Ertragskraft (Gewerbeertragsteuer) und das in ihm arbeitende Kapital (Gewerbekapitalsteuer) Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag, Gewerbekapital
Steuertarif: Bundeseinheitliche Messzahlen für die Bemessungsgrundlagen beider Teilsteuern werden mit diesen multipliziert. Der so errechnete Steuermessbetrag wird dann mit dem von den Gemeinden individuell festgelegten Hebesatz multipliziert.
Absolutes Aufkommen: 27,03 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 5,8%
Ertragshoheit: Gemeinden mit Umlage für Bund und Länder
Gesetzgebungskompetenz: Bund, Gemeinden (Hebesatzrecht)
Verwaltungskompetenz: Länder/ Gemeinden
Mit 27 Milliarden € Aufkommen im Jahre 2001 steht die Gewerbesteuer nach der Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Mineralölsteuer an vierter Stelle. Es ist die wichtigste Einnahmequelle für die Gemeinden. Bis 1979 basierte die Gewerbesteuer auf drei Grundlagen, der Lohnsumme, dem Gewerbekapital und dem Gewerbeertrag. 1979 wurde die Lohnsummensteuer abgeschafft und 1998 die Gewerbekapitalsteuer, sodass seitdem nur noch der Gewerbeertrag besteuert wird. Somit ist die Gewerbesteuer eine reine Gewerbeertragsteuer. Gemäß § 2 Gewerbesteuergesetz ist der Steuergegenstand der Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Als Gewerbebetrieb gilt jedes gewerbliche Unternehmen im Sinne von § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Danach kann man folgende Merkmale unterscheiden: Nach diesen Merkmalen gehören vor allem Handels-, Industrie- und viele Dienstleistungsbetriebe in den Rechtsformen des Einzelunternehmens und der Personengesellschaft zu den Gewerbebetrieben. Sie werden in der Regel auf Dauer selbstständig betrieben, um Gewinne zu erzielen. Sie bieten ihre Leistungen der Allgemeinheit an und beteiligen sich dadurch am wirtschaftlichen Verkehr. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten laut § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz stets und in vollem Umfang als Gewerbebetriebe. Daher ist z.B. auch eine Steuerberatungs- oder eine Unternehmensberatungs GmbH stets gewerbesteuerpflichtig, obwohl die freiberufliche Tätigkeit grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb darstellt. Die sachliche Steuerpflicht bezieht sich ausschließlich auf den Gewerbeertrag des steuerpflichtigen Gewerbebetriebes. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme und endet entsprechend mit der tatsächlichen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Gründungs- und Liquidationsphase sind somit nicht gewerbesteuerpflichtig. Ein besonderes Problem ergibt sich dadurch, dass die Gewerbesteuer als Betriebssteuer den Gewinn mindert. Man benötigt zur Berechnung also einen Gewinn, bei dem die zu berechnende Gewerbesteuer bereits als Betriebsausgabe berücksichtigt ist. Aus Gründen der Klarheit geht man zunächst von einem Gewinn aus, bei dem noch keinerlei Gewerbesteuer des laufenden Jahres berücksichtigt worden ist. Das bedeutet, dass die auf die Jahresschuld geleisteten Gewerbesteuer-Vorauszahlungen, die bereits als Betriebsausgaben angesetzt worden sind, wieder zum Gewinn addiert werden müssen. Die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer kann durch die Anwendung der sog. 5/6-Methode oder eine Prozentrechnung vom vermehrten Wert berücksichtigt werden. Beispiel: Gewerbesteuer vor Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer 600.000 € Gewerbesteuer nach Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer 5/6 = 500.000 € Bei einem Hebesatz von 400 % entspricht diese Rechnung auch der exakten Rechnung; denn eine Steuermesszahl von 5 % x 400 % Hebesatz ergibt einen »Steuersatz« von 20 %, d.h., das Ergebnis vor Abzug der Gewerbesteuer beträgt 120 % = 600.000. zoo % sind somit 600.000 : 120 x 100 = 500.000 €. Hat ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so muss der Steuermessbetrag und damit auch die Gewerbesteuer nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne, die in den einzelnen Gemeinden gezahlt werden, aufgeteilt werden. Seit 2001 wird intensiv die Abschaffung der Gewerbesteuer diskutiert. Hauptnachteile sind die Konjunkturabhängigkeit und die einseitige Belastung von Gewerbebetrieben. Die Gewerbesteuer soll durch eine Gemeinde-Einkommensteuer ersetzt werden, die alle in einer Kommune ansässigen Personen belastet, die von der Bereitstellung der Infrastruktur und den übrigen Leistungen der Gemeinde profitieren.
Durchführungsverordnung (GewStDV) § 35 c GewStG ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des GewStG Rechtsverordnungen über die Abgrenzung der Steuerpflicht, Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und Festsetzung der Steuermeßbeträge zu erlassen, soweit dies für die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Vermeidung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist. Weitere Ermächtigungen betreffen Anpassungen an Gesetzesänderungen und Befreiungsregelungen für be stimmte Gewerbebetriebe. Die in der GewerbesteuerDurchfüh rungsverordnung vom 26. Jan. 1979 BGBl. III 61151 aufgenommenen Vorschriften enthalten demgemäß Definitionen, Abgrenzung für den Steuergegenstand und die Besteue rungszuständigkeiten und Verfah rensvorschriften.
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