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Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Das G. in gegenwärtig geltender Fassung vom 22. Sept. 1978 (Bundesgesetzblatt 1978, S. 1557) ist die im förmlichen, parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren erlassene, ausgefertigte und amtlich verkündete Rechtsgrundlage der Gewerbesteuer. Im Grund zug geht es auf die Fassung der Gewerbesteuer in Preußen von 1839 zurück. Der Bund hat nach Art. 105 Abs. 2 GG (konkurrierende Gesetzgebung) von seiner Steuergesetzgebungshoheit Gebrauch gemacht. Die Gemeinden dürfen lediglich die » Hebesätze festsetzen (Art. 106 Abs. 6, S. 2 GG). Gesetzesänderungen in jüngster Zeit sollten vor allem durch Freibetragsregelungen die mangelnde Rechtsfomv neutralität und die Substanzbelastung der Betriebe mildern.
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