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Gewerkschaften

1. Nach Branchen, politischen oder religiösen Richtungen gegliederte Arbeitnehmervereinigungen (Arbeitnehmer) zur Vertretung der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder gegenüber den Arbeitgebern und dem Staat. Die Gewerkschaften nehmen an den Tarifvertragsverhandlungen (Tarifvertrag) als Tarifvertragspartei (Tarifpartner) teil. Außer den 8 im Deutschen Gewerkschaftsbund zusammengeschlossenen Gewerkschaften sind noch folgende Gewerkschaften von Relevanz: Der Deutsche Beamtenbund mit 1,2 Mio. Mitgliedern, der Deutsche Bundeswehrverband mit ca. 240 000 Mitgliedern und der Christliche Gewerkschaftsbund mit 305 500 Mitgliedern (jeweils Anfang 2002).
2. Als bergrechtliche Gewerkschaft mögliche Form der Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschaftsanteile bezeichnet man als Kuxe, die einen quotenmäßigen Anteil verkörpern, also nicht auf einen bestimmten Nennwert lauten. Unternehmerisches Ziel ist die Ausbeutung von Bergwerken. Die Anteilseigner
heißen Gewerken, der Gewinn Ausbeute. Unternehmensorgane sind der Grubenvorstand und die Gewerkenversammlung.

sind freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern. Zweck des Zusammenschlusses ist die Interessenvertretung der Mitglieder in Fragen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis bzw. der Tätigkeit und Lebenssituation als abhängig Beschäftigte ergeben. Ziele und Arbeit der Gewerkschaften: Wahrung der Arbeitnehmerinteressen durch Einflußnahme auf die Wirtschaft über die gesetzlichen Institutionen aus + Betriebsverfassungsgesetz, Montanmitbestimmung und Mitbestimmung, Aushandeln der Tarifverträge, Kontakte mit Regierung und Arbeitgeberverbänden sowie gewerkschaftseigene Bildungs- und Kulturaktivitäten. In der Bundesrepublik sind die Gewerkschaften nach Wirtschaftszweigen organisiert (z.B. IG Metall; IG Bau- Steine- Erden usw.); es gibt jedoch auch Angestelltengewerkschaften, die über verschiedene Industriezweige reichen. Die Gewerkschaften sind im Dachverband des -DGB vereinigt. Siehe auch Unions.

Unter G. versteht man dauerhafte und freiwillige Zusammenschlüsse Jon Arbeitnehmern in der Rechtsnorm nicht eingetragener Vereine. Als Koalitionen i. S. des Art. 9 Abs. 3 GG verfolgen sie die Wahrung und Forderung der Arbeits und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder und besitzen im Gegensatz zu ande“Arbeitaehmervereinigungen die Fähigkeit zum Abschluß von TaJerträgen. Weitere Merkmale von G. sind die Gegnerfreiheit, d. h. es dürfen keine Mitglieder mit entgegengesetzter Interessenlage nsbesondere keine Arbeitgeber zugelassen werden; die Unabhängigkeit von Einflüssen insbesondere des Staates, der Parteien, der Kirchen und anderer Organisationen und die Kampfbereitschaft, d. h. die Bereitschaft und Fähigkeit, zur Erreichung der eigenen Ziele auf eine gegnerische Koalition Druck auszuüben und Gegendruck auszuhalten. Die Möglichkeit zur Durchführung von Arbeitskämpfen ist zwar nach der Rechtsprechung kein wesensnotwendiges Merkmal von G., wird im allgemeinen jedoch im Hinblick auf die Tarifautonomie der Koalitionen für erforderlich gehalten. Während die ersten, in der Mitte des 19. Jahrh und erts gegründeten G. sich noch zahlreicher Behinderungen sei tens der Unternehmen und der kai serlichen Staatsgewalt gegenübersa hen, genossen sie bereits in der Wei marer Republik den Schutz der Ver fassung und wurden von den Arbeit gebern als berufene Interessenvertre tung der Arbeitnehmer anerkannt. Die nationalsozialistische Macht übernahme führte dann allerdings 1933 zum Verbot aller G. in Deutsch land. Erst nach 1945 gewannen sie ih re Existenzberechtigung wieder zu rück. Heute gibt es in der Bundesre publik Deutschland vier Gewerk schaftsverbände den Deutschen Ge werkschaftsBund (DGB), die Deut sche AngestelltenGewerkschaft (DAG), den Christlichen Gewerk schaftsBund (CGB) und den Deut schen BeamtenBund (DBB), in de nen rd. 40% der Arbeitnehmer orga nisiert sind. Die beiden größten Gewerkschaftsverbände DGBund DAG sind unterschiedlich strukturiert: Die DAG ist nach dem Berufs oder Fachprinzip organisiert und umfaßt nur Angestellte; Mitglieder des im Oktober 1949 gegründeten DGB sind dagegen 16 Industriegewerkschaften (IG BauSteineErden; IG Bergbau und Energie; IG Chemie, Papier, Keramik; IG Druck und Papier; G. der Eisenbahner Deutschlands; G. Erziehung und Wissenschaft; G. Gartenbau, Land und Forstwirtschaft; G. Handel, Banken und Versicherungen; G. Holz und Kunststoff; G. Kunst; G. Leder; IG Metall; G. Nahrung, Genuß und Gaststätten; G. Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr; Deutsche Postgewerkschaft; G. TextilBekleidung). Sie sind nach dem Industrieverbandsprinzip organisiert, d. h. jede G. betätigt sich nur in einem bestimmten Wirtschafts oder Gewerbezweig, so daß Grundsätzlich für jeden Betrieb nur eine G. zuständig ist. Die einzelnen Industriegewerkschaften sind untergliedert in Ortsverwaltungen und Landesbezirke. Oberste Instanz sind die Gewerkschaftstage, auf denen i. d. R. alle 3 Jahre die Gewerkschaftspolitik festgelegt und die Hauptvorstände gewählt werden. Der DGB ist ähnlich gegliedert in Ortskartelle, Zweigbüros, Kreise und Landesbezirke (z. Z. BadenWürttemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordmark, NordrheinWestfalen, RheinlandPfalz und Saar). Die Organe des Bundes sind der Bundeskongreß als das höchste Organ. Hier werden u. a. allgemeine Richtlinien der Gewerkschaftspolitik festgelegt, Grund satzprogramme beschlossen und der Geschäftsführende Bundesvorstand gewählt; der Bundesausschuß, der zwischen den Bundeskongressen zu gewerkschaftspolitischen und organisatorischen Fragen Stellung nimmt und den Haushalt des Bundes beschließt; der Bundesvorstand, der aus dem Vorsitzenden und 8 weiteren Mitgliedern besteht. Seine Aufgaben liegen vor allem in der Erfüllung der Satzung und der Beschlüsse des Bundeskongresses bzw. ausschusses. Er tagt regelmäßig einmal im Monat. Die Aufgaben der G. sind vielfältig. So haben sie zusammen mit den Arbeitgeberverbänden alleine das Recht, Tarifverträge abzuschUeßen, Arbeitskämpfe durchzuführen und sich an Schlichtungsverfahren zu beteiligen. Sie wirken bei der Besetzung von Arbeits und Sozialgerichten mit und besitzen im Bereich der Betriebsverfassung und der Unternehmensmitbestimmung Möglichkeiten zur Einwirkung auf das betriebliche Geschehen: So haben die im Betrieb vertretenen G. z. B. das Recht, die Bildung nicht vorhandener betriebsverfassungsrechtlicher Organe in die Wege zu leiten, unter bestimmten Voraussetzungen an Betriebsversammlungen beratend teilzunehmen, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der betriebsverfassungsrechtlichen Organe zu kontrollieren und in die» Aufsichtsräte mitbestimmter Unternehmen Vertreter zu entsenden. Nicht gesetzlich geregelt ist dagegen das Recht der G. auf innerbetriebliche Werbung und Information. Dieses Recht ist nach der Rechtspre chung und der überwiegenden Litera turmeinung zwar im Grund satz aner kannt, über seine inhaltlichen und zeitlichen Grenzen bestehen jedoch erhebliche Meinungsverschiedenhei ten.

 

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