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Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ermittelt den Erfolg durch Saldierung aller Erträge und Aufwendungen der Abrechnungsperiode.

Problem:
Das in der GuV durchzuführende Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren ist ablauftechnisch zwar mit den entsprechenden Verfahren der Kostenrechnung vergleichbar, inhaltlich aber nicht identisch.
Erstens stimmen die in der GuV verrechneten Werte als Aufwendungen nicht immer mit den Kosten überein. Zweitens wird die GuV jährlich aufgestellt, die kurzfristige Erfolgsrechnung aber monatlich benötigt.

Beispiel:
Nach § 275 HGB gilt für Kapitalgesellschaften eine Gliederung in Staffelform, also ohne kontenmäßige Gegenüberstellung, wobei die Gesellschaften wahlweise das Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren verwenden können. Die gewählte Darstellungsform ist grundsätzlich beizubehalten. Dies gilt auch für die Postenbezeichnung und -folge, soweit sie bei Einzelunternehmungen und Personengesellschaften frei wählbar sind.

Publizitätspflichtige Gesellschaften müssen zusammen mit der Bilanz und dem Anhang eine Gewinn
- und Verlustrechnung veröffentlichen, in der die Aufwendungen und Erträge aufgegliedert und der Gewinn (bzw. Verlust) ausgewiesen werden.

Publizitätspflichtig sind i.d.R. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und bestimmte Gesellschaften mit anderer Rechtsform, aber von einer bestimmten Größenordnung.

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) hat die Funktion, den Unternehmenserfolg für jedes Geschäftsjahr als Unterschiedsbetrag aus Erträgen und Aufwendungen zu berechnen.

Zur Ermittlung dieses Jahresüberschusses (oder des Jahresfehlbetrages) wird ein vom HGB vorgeschriebenes Berechnungsschema verwendet.

Die GuV kann entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren erstellt werden. Beide Verfahren führen zu dem selben Ergebnis. Beim Umsatzkostenverfahren werden die aktivierten Eigenleistungen und die Bestandserhöhungen der Periode nicht ausgewiesen.

Für Planungszwecke ist eine vereinfachte GuV (Gesamtkostenverfahren) ausreichend.

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie ermittelt den Erfolg durch Saldierung aller Erträge und Aufwendungen eines Jahres. Für die Kapitalgesellschaften gilt gemäß § 275 HGB eine Gliederung in Staffelform. Wahlweise kann nach dem Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren eine Gliederung durchgeführt werden. In der Kostenrechnung wird der Erfolg nicht nur für ein Jahr, sondern für kürzere Perioden (z.B. monatlich) ermittelt.

Siehe auch Kostenträgererfolgsrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung.

ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie ermittelt den Erfolg durch Saldierung aller Erträge und Aufwendungen eines Jahres. Für die Kapitalgesellschaften gilt gemäß § 275 HGB eine Gliederung in Staffelform. Wahlweise kann nach dem Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkosten-verfahren eine Gliederung durchgeführt werden. In der Kostenrechnung wird der Erfolg nicht nur für ein Jahr, sondern für kürzere Perioden (z.B. monatlich) ermittelt. (Siehe hierzu Kostenträgererfolgsrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung).

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist die Erfolgsrechnung der Unternehmungen. Die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz bilden gemäß § 242 Abs. 3 den Jahresabschluß aller Kaufleute. Sie ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen und muß klar und übersichtlich sein.

Die Gewinn- und Verlustrechnung für Kapitalgesellschaften ist gemäß § 275 Absatz 1 HGB in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkosten-verfahren aufzustellen. Das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung ist der Jahresüberschuß bzw. Jahresfehlbetrag. Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sieht § 276 HGB Erleichterungen bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung vor. Danach dürfen jeweils bestimmte Posten zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammengefaßt werden. Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung gelten außerdem teilweise die allgemeinen Grundsätze gemäß § 265 HGB ( Bilanz).

Sie ist ein Teil des Jahresabschlusses. Sie ermittelt den Gewinn oder den Verlust einer Unternehmung und gibt Aufschluß über sein Zustandekommen. (Die Bilanz ermittelt den Gewinn anders: durch Saldierung zwischen Aktiva und Passiva). Die Mindestgliederung der GuV-Rechnung ist in § 157 AktG vorgeschrieben.

Jahresabschluß

(engl. income statement, profit and loss statement) Mit der Gewinn und Verlustrechnung definiert man die Erfassung und Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen (Aufwand) zur Ermittlung des Periodenerfolgs als Gewinn oder Verlust. Wegen der Erfolgsermittlung als Rechnungsziel ist auch der Ausdruck Erfolgsrechnung geläufig. Zielgröße unternehmerischer Tätigkeit ist die Mehrung des Eigenkapitals. Die Erfolgsrechnung dient zur Ermittlung dieses Erfolgs und ist Bestandteil der Buchführung im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen (Rechnungswesen, betriebswirtschaftliches). I. d. R. werden die einzelnen Veränderungen des Eigenkapitals aus Handelsgeschäften oder Bewertungsmaßnahmen nach dem Prinzip der a Doppik erfasst: Positive Erfolgsbeiträge sind isoliert gesehen Mehrungen des Eigenkapitals; negative Erfolgsbeiträge sind Minderungen des Eigenkapitals. Sie werden aber nicht unmittelbar als Veränderungen des Eigenkapitals erfasst. Für Ertrags und Aufwandsarten werden spezielle, nach Kontrollgesichtspunkten differenzierte Erfolgskonten eingerichtet. Am Periodenende werden deren Salden (Saldo) auf dem Gewinn und Verlustkonto gegenübergestellt und zum Periodenerfolg (Gewinn oder Verlust) aufgerechnet. Die Übertragung des Periodenerfolgs in das Schlussbilanzkonto als Veränderung des Eigenkapitalbestandes ist abhängig von der jeweiligen Rechtsform: Personengesellschaften haben variable Eigenkapitalkonten, d. h., der Erfolg wird unmittelbar als Veränderung des Eigenkapitals des Eigentümers bzw. der Eigenkapitalien von Gesellschaftern gebucht. In Kapitalgesellschaften dagegen erfolgt die Abrechnung des Periodenerfolgs (Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag) über spezielle Posten des Eigenkapitalbereichs (Rücklagen, Bilanzgewinn). Die Gliederung der Erfolgsrechnung in Erfolgskonten richtet sich nach gesetzlichen Anforderungen und/oder speziellen Informationsinteressen derjenigen, für welche die Abrechnung stattfindet. Während es für Personenunternehmen keine gesetzliche Gliederungsvorschrift gibt, enthält § 275 Handelsgesetzbuch (HGB) eine solche für Kapitalgesellschaften. Wahlweise können Unternehmen das Gesamtkostenverfahren oder das Umsatzkostenverfahren anwenden (siehe Tabelle S. 135). Anders als im System doppelter Buchführung mit dem sich automatisch ergebenden Gewinn und Verlustkonto erfolgt der gesetzliche Aufbau der Gewinn und Verlustrechnung in Staffelform. Dabei werden Zwischenerfolge für Erfolgsbereiche ausgewiesen. Zum Aufbau der handelsrechtlichen Gewinn und Verlustrechnung (§ 275 Handelsgesetzbuch, verkürzt).

Für den Informationsbedarf im Unternehmen selbst reichen die Erfolgspositionen der HGB Gliederung nicht aus. Dort sind beispielsweise unter der Position «sonstige betriebliche Aufwendungen» Mieten und Pachten, Ausbildungsmaßnahmen, Provisionen, Spenden, Porto, Telefon, Reparaturen u. a. m. zusammengefasst. Interessen an einer Erfolgskontrolle führen bei der Ersterfassung der Erträge und Aufwendungen zu einem erheblich differenzierteren Kontensystem. Aus diesem umfangreichen Datenmaterial der Buchführung und dessen Abschluss über das Gewinn und Verlustkonto wird am Periodenende die HGB konforme Gewinn und Verlustrechnung entwickelt.

 

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