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Gewinnabführungsvertrag
verpflichtet eine
Aktiengesellschaft
oder eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien
(§ 291
AktG
) ihren gesamten
Gewinn
an das beherrschende
Unternehmen
abzuführen.
Abschluß
, Änderung und Wirksamwerden von
Unternehmensverträge
n regelt § 293
AktG
.
Steuerrechtlich
werden derartige
Vereinbarung
en unter bestimmten
Bedingung
en bei Organschaftsverhältnissen anerkannt (§ 14
KStG
). Das
Einkommen
der
Organgesellschaft
wird dann dem
Organträger
(
Muttergesellschaft
) zugerechnet und nur von diesem versteuert. Auch eine
GmbH
kann sich zur Gewinnabführung verpflichten.
(auch
Ergebnisabführungsvertrag
) Nach § 291
AktG
handelt es sich hierbei um einen
Vertrag
, in dem sich eine
AG
oder
KGaA
verpflichtet, ihren gesamten
Gewinn
oder einen Teil davon oder den
Gewinn
einzelner
Betriebe
(
Teilgewinnabführungsvertrag
) an ein anderes
Unternehmen
abzuführen. Siehe auch
Organschaftsvertrag
.
Der Gewinnabführungsvertrag (GAV) ist eine
Form
der
Unternehmensverträge
i.
S
. d.
AktG
1965. Durch einen GAV verpflichtet sich eine »
Aktiengesellschaft
oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien
, ihren ganzen
Gewinn
an ein anderes
Unternehmen
abzuführen (§ 291
Abs
. 1
S
. 1
AktG
).
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