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Gewinnausschüttung

Auszahlung von Gewinnanteilen an Gesellschafter bzw. Aktionäre oder Genossen. Gewinnausschüttungen haben mit der Kostenstruktur einer Unternehmung unmittelbar nichts zu tun, bestimmen jedoch die finanzielle Gesamtsituation mit und sind insofern auch kalkulatorisch zu berücksichtigen (Gewinnzuschlag). Insbesondere zur Bestimmung von liquiditätswirksamen Preisuntergrenzen muß die Gewinnausschüttung mit ins Kalkül einbezogen werden.

Ein Teil des Gewinnes wird ausgeschüttet, ein Teil wird einbehalten. Die Gesellschafter haben einen anteilsmäßigen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn, der bei den verschiedenen Unternehmungsformen unterschiedlich geregelt ist (Vertrag, Beschluß). Schütt aus-Hol zurück-Verfahren

(engl. distribution of earnings, dividend distribution) Die Eigentümer von Unternehmen stehen oft vor der Frage, welchen Teil des erwirtschafteten Jahresgewinns (Gewinn) sie einbehalten (Gewinnthesaurierung) und welchen Teil sie als Ausschüttung
konsumieren sollen. Während bei Personengesellschaften und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Entscheidung meist von einer geringen Zahl von Eigentümern getroffen wird und Konsens möglich scheint, haben Aktionäre von Publikumsaktiengesellschaften (Aktiengesellschaften) eher divergierende Interessen. Die Dividendenhöhe bzw. Dividendenrendite gilt in der Praxis als ein Kriterium für die Auswahl von Aktien. Von manchen Investoren wird eine hohe laufende Ausschüttung positiv beurteilt. Eine Reihe von institutionellen Investoren dürfen in dividendenlose Aktien nicht investieren. Aus finanzwirtschaftlicher Sicht hängt die optimale Höhe einer Gewinnausschüttung jedoch nicht von den Präferenzen, sondern lediglich von der steuerlichen Situation der Anteilseigner und den Transaktionskosten ab, die mit einer Ausschüttung und einer Kapitalerhöhung verbunden sind.

ist die Auszahlung von Gewinnanteilen an die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften. Sie wird bei der AG als Dividende, bei der Bergrechtlichen Gewerkschaft als Ausbeute, bei der Genossenschaft als Rückvergütung bezeichnet Sie unterliegt der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer.

 

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Gewinnaufschlag
Gewinnausschüttung, verdeckte

 

 
     
           
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