Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Gewinnermittlung

Bei Gewinneinkünften Kann die Gewinnermittlung nach folgenden Verfahrendurchgeführt werden:
• Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz bei Steuerpflichtigen, die nicht der Buchführungspflicht unterliegen und die auch nicht freiwillig Bücher führen. Hier werden lediglich Betriebseinnahmen und Betriebsausgaber gegenübergestellt.
Allgemeiner Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz, insbesondere bei Land- und Forstwirten, die buchführungspflichtig sind, und bei Freiberuflern, die freiwillig Bücher führen. Gewinn ist der Saldo zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Jahres und am Ende des Vorjahres plus Privatentnahmen minus Privateinlagen.
• Kaufmännischer Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 Einkommensteuergesetz bei Vollkaufleuten und bestimmten anderen Gewerbetreibenden. Das Betriebsvermögen ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung anzusetzen, d.h., die Handelsbilanz ist maßgebend für die Steuerbilanz. Es gilt jedoch auch die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit
der Steuerbilanz für die Handelsbilanz.
• Schätzung gemäß § 162 Abgabenordnung, wenn keine Buchführung bzw. keine ordnungsmäßige Buchführung vorliegt.

Der von einem Unternehmen ausgewiesene Gewinn hängt entscheidend davon ab, wie dieser Gewinn ermittelt wird. Wie die Gewinnermittlung durchgeführt wird, beruht wiederum auf der zugrund egelegten Gewinnkonzeption. In der betriebswirtschaftlichen Diskussion steht der » ökonomische Gewinn im Mittelpunkt. Er wird ermittelt durch die Differenz des Ertragswertes am Ende und am Anfang der Periode (Ertragswerterhaltung). Der Ertragswert wird aus den zukünftig zu erwartenden Einzahlungsüberschüssen und infolgedessen mit Hilfe der Investitionsrechnung und nicht mit Hilfe einer aus der Buchführung abgeleiteten Bilanz ermittelt. In der Handelsbilanz nach geltendem Recht wird der Gewinn durch die Differenz der » Erträge und Aufwendungen Aufwand) bzw. als Restbetrag der Summe der Vermögensgegenstände abzüglich der Summe der Werte des Fremdkapitals und des durch die laufenden Gewinne nicht beeinflußten Eigenkapitals ermittelt. Die Gewinnermittlung nach dem Aktiengesetz fühn nach § 157 AktG 1965 zunächst zum Jahresüberschuß und unter Berücksichtigung von Entnahmen aus und Einstellungen in die offenen Rücklagen zum » Bilanzgewinn. Die Gewinnermittlung in der Steuerbilanz erfolgt nach § 4 Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung von Einlagen und Entnahmen durch einen Vergleich des Betriebsvermögens am Ende und am Anfang des Wirtschaftsjahres (Geschäftsjahr).

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Gewinneinkunftsarten
Gewinnermittlungsverfahren, steuerliche

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Säumniszuschlag Einfuhrkontingent Einkaufsland
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum