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Gewinnrücklage

Rücklage gem. § 272(3)HGB, die im abgelaufenen oder einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden ist. Gewinnrücklagen werden (mit Ausnahme der Sonderposten mit Rücklageanteil) somit aus thesaurierten Gewinnen (Gewinnthesaurierung) nach Abzug von Einkommen- und Gewerbeertragsteuer gebildet.

Gewinnrücklagen sind (Gewinn-)Beträge, welche im laufenden Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet wurden.
Es kann sich dabei um verschiedene Arten von Gewinnrücklagen handeln:
1. gesetzliche Gewinnrücklagen
2. satzungsmäßige Gewinnrücklagen
3. freiwillige (Gewinn-)Rücklagen.

Für große Kapitalgesellschaften ist eine genauere Aufspaltung der Gewinnrücklagen vorgeschrieben, und zwar in die gesetzliche Rücklage, die Rücklage für eigene Anteile,die satzungsmäßigen sowie in andere Gewinnrücklagen.

Gewinnrücklagen sind bei den Kapitalgesellschaften gemäß dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB
auf der Passivseite der Bilanz als Positionen des , Eigenkapitals auszuweisen. Als Gewinnrücklagen dürfen gemäß § 272 Abs. 3 HGB nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr von innen aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Nach § 266 Abs. 3 HGB sind die folgenden vier Gewinnrücklagen gesondert auszuweisen:

1. gesetzliche Rücklage

Gemäß § 150 Abs. 2 AktG haben Aktiengesellschaften in die gesetzliche Rücklage 5 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die , Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB zusammen 10 % oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreicht haben.

2. Rücklage für eigene Anteile

In die Rücklage für eigene Anteile ist gemäß § 272 Abs. 4 HGB ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für eigene Anteile anzusetzenden Betrag entspricht. Sie darf aus vorhandenen Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese frei verfügbar sind. Die Rücklage darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen Anteile ausgegeben, veräußert oder eingezogen werden.

3. satzungsmäßige Rücklagen

Die satzungsmäßigen oder statuarischen Rücklagen werden aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Satzung oder des Statuts gebildet.

4. andere Gewinnrücklagen

Die anderen Gewinnrücklagen umfassen als Restgröße die nicht gesondert auszuweisenden Gewinnrücklagen. In diese anderen Rücklagen sind bei Aktiengesellschaften gemäß § 58 AktG höchstens 50 % des Jahresüberschusses einzustellen. Sie werden auch als freie Gewinnrücklagen bezeichnet.

Nicht zu den Gewinnrücklagen zählen gemäß § 273 HGB die Sonderposten mit Rücklageanteil, obwohl sie teilweise auch Gewinnrücklagen sind. Die offenen Gewinnrücklagen dienen wie die stillen Gewinnrücklagen der » Selbstfinanzierung der Unternehmung.

Gegensatz: Kapitalrücklage

 

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