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Gewinnverwendungsstaffel

Bei der AG ist nach § 158 Abs. 1 AktG eine Gewinnverwendungsstaffel aufzustellen, soweit sie nicht mit den bilanzbezogenen Veränderungen des Eigenkapitals im Anhang in einem Eigenkapitalspiegel zusammengefaßt wird. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr

2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage

3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen

4. Einstellungen in Gewinnrücklagen

5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Für die GmbH ist dagegen keine formelle Gewinnverwendungsstaffelvorgesehen.

 

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