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GKV-Modernisierungsgesetz
In der
Gesundheitswirtschaft
:
Das
Gesetz
zur
Modernisierung
der gesetzlichen
Krankenversicherung
(
GKV
-Modernisierungsgesetz; GMG) vom 14. November 2003 ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Es hat eine ganze Fülle von strukturellen
Veränderungen
eingeführt, so die Zusammenfassung der
Selbstverwaltung
der gesetzlichen
Krankenversicherung
im Gemeinsamen Bundesausschuss, die erstmalige
Beteiligung
von Patientenorganisationen am G-BA (ohne
Stimmrecht
, aber mit Antrags- und Rederecht), Vorschriften zur Errichtung des
Institut
s für
Qualität
und
Wirtschaftlichkeit
im
Gesundheitswesen
(
IQWiG
) durch den G-BA, die
Einführung
von Medizinischen Versorgungszentren und die Anschubfinanzierung sowie gesetzliche Präzisierung für
Verträge
der Integrierten Versorgung.
Weitere
Neuerung
en durch das GMG waren:
?
Einführung
der
Praxisgebühr
in Höhe von 10 Euro für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische
Behandlung
beim ersten Arztkontakt eines
GKV
-Versicherten über 18 Jahre in einem
Quartal
?
Einführung
des Sonderbeitrages in Höhe von 0,9 % für
GKV-Mitglieder
, damit Verlassen des
Grundsatz
es der paritätischen Beitragszahlung durch
Arbeitnehmer
und
Arbeitgeber
? Erneute
Einführung
des Rechts auf
Kostenerstattung
für alle
GKV
-Versicherten
?
GKV
-Versicherte können ambulante
Leistungserbringer
im EU-
Ausland
ohne vorherige
Genehmigung
ihrer
Krankenkasse
aufsuchen und die
Kosten
von der
Kasse
erstattet bekommen; der
Erstattungshöchstbetrag
ist dabei auf den
Preis
der
Sachleistung
im
Inland
beschränkt
? Die gesetzlichen
Krankenkassen
können
Verträge
mit
Leistungserbringer
n im EU-
Ausland
abschließen
?
GKV
-
Kasse
n können ihren Versicherten
Zusatzversicherung
en
vermitteln
? Streichung des Sterbe- und Entbindungsgeldes
?
Ausschluss
eines großen Teils der
OTC
-Präparate aus dem
GKV
-
Leistungskatalog
?
Regelung
en zur
Einführung
der
elektronisch
en
Gesundheitskarte
anstelle der bisherigen
Krankenversicherungskarte
(als Einführungstermin war der 1. Januar 2006 vorgesehen)
?
Einführung
des Amtes einer/s Patientenbeauftragten
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