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Gläubigerschutz
Der Gläubiger einer Forderung wird vom Gesetz regelmäßig nur vor Uneinbringlichkeit seiner Forderungen infolge unredlichen Verhaltens seines Schuldners geschützt. Dazu dienen vor allem Strafnormen (§§ 283?283d, 289StGB, 82 GmbHG, 399 ff. AktG), Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 30 GmbHG, 57 AktG) sowie zahlreiche Haftungsvorschriften, besonders im Recht der Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Dem Schutz der Gläubiger dienen auch Normen über die Liquidation von Gesellschaften und über die Abwicklung von Konkurs und Vergleich.
Gläubiger sind ständig vom Risiko des Forderungsausfalls bedroht. Der Schutz der Gläubiger ist eines der wichtigsten Anliegen des Handelsrechts. Unter Gläubiger schütz versteht man alle gesetzlichen Regelungen, die den Schuldner an der Verletzung der Interessen seiner Gläubiger hindern sollen. Die wichtigsten Vorschriften zum Schütze der Gläubiger finden sich im HGB (§§ 3847a), in der Konkursordnung (§§ 239, 240) und im gesamten Aktiengesetz von 1965. Potentielle Gläubiger wollen davor geschützt werden, daß die Vermögens und Ertragslage des Betriebes zu günstig ausgewiesen wird. Hierbei werden die Gläubiger hauptsächlich durch die aktienrechtlichen Bewertungsvorschriften mit Wertobergrenzen für die Aktiva und Wertuntergrenzen für Passiva geschützt. Gefährdet werden potentielle Gläubiger auch dann, wenn anderen Gläubigern bereits Sicherheiten (z. B. durch Verpfändung) eingeräumt wurden, die us der Bilanz nicht sichtbar sind.) er aktienrechtliche Gläubigerschutz ist hierbei lückenhaft. Schließlich haen alle Gläubiger sowohl die aktullen als auch die potentiellen ein nteresse daran, daß die Eigenkapitallasis des Schuldners nicht durch iberhöhte Ausschüttungen übermä ßig geschmälert wird. Hierbei ist ins»esondere die » Ausschüttungs perrfunktion des AktG hervorzuheben.
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