Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Goldene Finanzierungsregel

Die Goldene Finanzierungsregel fordert, dass die Dauer der Kapitalbindung im Vermögen nicht länger als die Dauer der Kapitalüberlassung sein soll. Langfristig gebundenes Vermögen sollte durch langfristiges Kapital, kurzfristig gebundenes Vermögen durch kurzfristiges Kapital finanziert sein. Unternehmensexterne können die Einhaltung der fristenkongruenten Finanzierung anhand der goldenen Bilanzregel überprüfen.



besagt, daß kurzfristige Finanzierungsmittel nur kurzfristig gebunden und andererseits langfristige Mittel auch langfristig angelegt werden sollen. Diese Regel wird auch häufig als goldene Bankregel bezeichnet. Auf die Bilanzposition angewandt bedeutet diese Regel, daß das Anlagevermögen durch langfristig verfügbares Kapital finanziert sein soll. Häufig wird zum Anlagevermögen auch das langfristig gebundene Umlaufvermögen noch dazugerechnet. (goldene Bilanzregel)

Die goldene Finanzierungsregel ist eine klassische Finanzierungsregel. Die goldene Finanzierungsregel fordert die zeitliche Übereinstimmung zwischen Aufnahme von Kapital und dessen Verwendung als Vermögen. Das aufgenommene Kapital und das damit finanzierte Vermögen müssen sich in ihrer Fristigkeit entsprechen. Das langfristig aufgenommene Fremdkapital kann auch langfristig investiert werden, das kurzfristig aufgenommene Fremdkapital soll dagegen nur kurzfristig investiert werden. Diese Forderung entspricht wie die goldene Bankregel dem Prinzip der Fristenkongruenz. Die goldene Finanzierungsregel garantiert aber nicht die Rückzahlung des Kapitals und damit die Aufrechterhaltung der Liquidität, wenn sich eine Investition als nicht vorteilhaft erweist. Auch kann die Befolgung der goldenen Finanzierungsregel der Maximierung der Rentabilität widersprechen, wenn eine vorteilhafte Investition vorliegt. Wenn die Einnahmen aus der Investition größer sind als die Ausgaben zur Tilgung und Verzinsung des aufgenommenen Fremdkapitals, dann kann der Uberschuß zur Umfinanzierung verwendet werden. Die Fristigkeit des Fremdkapitals kann kürzer sein als die Kapitalbindung einer Investition, wenn das zum Rückzahlungszeitpunkt noch nicht freigesetzte Fremdkapital durch Eigenkapital ersetzt werden kann.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Goldene Bilanzregel
Goldklausel

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Bewertungsverfahren der Unter nehmensbewertung Ratenzahlungskredit Anleger, private
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum