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Großkredit

Das KWG differenziert bei der Begrenzung von Großkrediten die kreditvergebenden Institute danach, ob sie im relevanten Maße Eigenhandel betreiben (Handelsbuchinstitut bzw. Nichthandelsbuchinstitut). Bei einem Nichthandelsbuchinstitut liegt ein Großkredit vor, wenn alle Kredite an einen Kreditnehmer 10% seines haftenden Eigenkapitals entsprechen oder übersteigen. Ein einzelner Großkredit darf nicht 25% des haftenden Eigenkapitals überschreiten.

Neben dieser Großkrediteinzelobergrenze existiert auch eine Großkreditgesamtobergrenze: Die Summe aller Großkredite wird auf das achtfache des haftenden Eigenkapitals begrenzt.
Bezüglich der Kreditgrenzen bei Handelsbuchinstituten wird nach der Zielsetzung der Kreditvergabe differenziert. Kredite, die dauerhaft gehalten werden sollen, werden dem Anlagebuch zugeordnet. Für diese Kredite gelten die Vorschriften, die bereits bei den Nichthandelsbuchinstituten vorgestellt wurden. Zusätzlich haben Handelsbuchinstitute eine weitere Regelung zu beachten. Bezogen auf Anlagebuch- und Handelsbuch liegt ein Großkredit vor, wenn die Summe der Kredite
aus beiden Büchern (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10% der Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht oder überschreitet. Jede kreditnehmerbezogene Gesamtposition wird auf 25% der Eigenmittel limitiert, zusätzlich darf die Summe aller Großkredite nicht das achtfache der Eigenmittel übersteigen.

Bankkredit an einen einzelnen Kreditnehmer, der insgesamt 15 % des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts überschreitet. Der Kreditbegriff und Personenkreis der hier einbezogenen Kreditnehmer ergeben sich aus § 19 KWG. Großkredite sind der Deutschen Bundesbank (Evidenzzentrale) unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesbank leitet die Anzeige an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen weiter.
Großkredite dürfen gem. § 13 (2)KWG nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Geschäftsleiter herausgelegt werden. Alle Großkredite dürfen gem. § 13 (3)KWG zusammen das Achtfache des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht überschreiten, wobei das Volumen des einzelnen Großkredits gem. § 13 ( 4)KWG nur bis zu maximal 50% des haftenden Eigenkapitals ausmachen darf.

 

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