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Großkredite
G
. sind nach der Legaldefinition in § 13
Kreditwesengesetz (KWG)
(
Banken
aufsicht
)
Kredite
(
Kredit
), die 15% des haftenden
Eigenkapital
s des
Kreditinstitut
s übersteigen. Da der
Ausfall
eines solchen
Kredit
s erhebliche
Auswirkung
en auf den
Bestand
des haftenden
Eigenkapital
s des
Kreditinstitut
s hat, unterliegen
Großkredit
e besonderen Beschränkungen. Sie dürfen nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses aller
Geschäftsleiter
gewährt und müssen der
Deutschen Bundesbank
unverzüglich angezeigt werden, die die
Anzeige
mit ihrer Stellungnahme an das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK)
weiterleitet. Als
Kreditgewährung
ist bereits die
Kreditzusage
, nicht erst die Kreditinanspruchnahme anzusehen. Der einzel ne
Großkredit
darf 75%, alle
GroßKredit
e zusammen (ohne Anrechnungder
Kreditzusage
n) dürfen das AchtHache des haftenden Eigenkapitalsnicht übersteigen. Die 5 größtenGroßkredite dürfen zusammen nichthöher als das Dreifache des haftenden lEigenkapitals sein. Bei der ErrechInung des maßgebenden Kreditbetrapes werden
Kredite
aus dem
Ankauf
ion
Bundesbankfähig
en
Wechseln
»nir zur Hälfte berücksichtigt. DasJe&e gilt für
Bürgschaften
, Garanten und sonstige
Gewährleistung
en, «W sie nicht für bestimmte
Kredite
insbesondere Gelddarlehen aller Art,
Akzeptkredit
e und WechseldiskontKredite) übernommen werden. Die Verletzung der Anzeigepflicht und die Überschreitung der Kreditober grenzen sind
Ordnungswidrigkeit
en, die das BAK mit Bußgeldern ahnden kann.
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