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Großkredite

G. sind nach der Legaldefinition in § 13 Kreditwesengesetz (KWG) (Banken aufsicht) Kredite (Kredit), die 15% des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigen. Da der Ausfall eines solchen Kredits erhebliche Auswirkungen auf den Bestand des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts hat, unterliegen Großkredite besonderen Beschränkungen. Sie dürfen nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter gewährt und müssen der Deutschen Bundesbank unverzüglich angezeigt werden, die die Anzeige mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) weiterleitet. Als Kreditgewährung ist bereits die Kreditzusage, nicht erst die Kreditinanspruchnahme anzusehen. Der einzel ne Großkredit darf 75%, alle GroßKredite zusammen (ohne Anrechnungder Kreditzusagen) dürfen das AchtHache des haftenden Eigenkapitalsnicht übersteigen. Die 5 größtenGroßkredite dürfen zusammen nichthöher als das Dreifache des haftenden lEigenkapitals sein. Bei der ErrechInung des maßgebenden Kreditbetrapes werden Kredite aus dem Ankauf ion Bundesbankfähigen Wechseln »nir zur Hälfte berücksichtigt. DasJe&e gilt für Bürgschaften, Garanten und sonstige Gewährleistungen, «W sie nicht für bestimmte Kredite insbesondere Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite und WechseldiskontKredite) übernommen werden. Die Verletzung der Anzeigepflicht und die Überschreitung der Kreditober grenzen sind Ordnungswidrigkeiten, die das BAK mit Bußgeldern ahnden kann.

 

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