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Grundbuch
Öffentliches Register über -. Grundstücke. Enthält Angaben zu: Lage, Fläche, Eigentumsverhältnissen (Eigentum), Rechten (z. B. Vorkaufsrecht) und Lasten (z. B. Hypotheken, Grundschuld). Wird vom zuständigen Amtsgericht (Abteilung Grundbuchamt) geführt.
(Buchführung). Hier werden Geschäftsvorfälle unabhängig von ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in der zeitlichen Reihenfolge ihres Auftretens erfasst. Aus dem Grundbuch müssen der Geschäftsvorfall, der zugrunde liegende Vorgang, das Datum des Geschäftsvorfalls, das Datum der Buchung, der Beleg (Belegnummer) und die Buchung (Kontierung) hervorgehen. Es besteht aus Eröffnungsbuchungen, laufenden Buchungen, vorbereitenden Abschlussbuchungen (z.B. Abschreibungen, Unterkontenabschluss auf Oberkonto, Mehrwertsteuerausweis) und den eigentlichen Abschlussbuchungen, d.h. dem Abschluss der Erfolgskonten über das GuV-Konto, dem Abschluss des GuV-Kontos über das Eigenkapitalkonto und dem Abschluss der Bestandskonten über das Schlussbilanzkonto (Hauptbuch).
Das beim Amtsgericht geführte beschränkt öffentliche Register der privaten und teilweise öffentlichen Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirkes. Es bildet den Mittelpunkt der Rechtsgeschäfte mit Grundstücken und soll erkennbar machen, wer Eigentümer der einzelnen Grundstücke ist, und ob Rechte und Lasten an den Grundstücken bestehen. Die Führung und Einrichtung des Grundbuchs sind durch die Grundbuchordnung geregelt. Das Grundbuch ist im Wesentlichen wie folgt gegliedert: Aufschrift: Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Nummer des Bandes und Blattes.
Bestandsverzeichnis: Beschreibung des Grundstücks mit Wirtschaftsart und Größe einschließlich der Rechte, die mit dem Grundstück verbunden sind.
Erste Abteilung: Eigentümer und Grundlage der Eintragung.
Zweite Abteilung: Lasten und Beschränkungen allgemeiner Art wie Vormerkung, Widerspruch, Vorkaufsrecht, Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast und Nießbrauch.
Dritte Abteilung: Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Die Rangordnung im Grundbuch bestimmt, dass ein früher eingetragenes Recht einem später eingetragenen vorangeht. Deshalb können auf einem Grundstück mehrere Rechte zugleich eingetragen werden. Die Eintragung in das Grundbuch wird vom Grundbuchbeamten nur vorgenommen, wenn dazu ein Antrag vorliegt und die beglaubigte Bewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird. Eine Löschung wird durch rotes Unterstreichen kenntlich gemacht. Das Grundbuch ist insofern öffentlich, als jedem die Einsicht in das Grundbuch gestattet ist, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein öffentlicher Glaube des Grundbuchs besteht insoweit, als der Inhalt des Grundbuchs, ausgenommen die Beschreibung der Größe, als richtig gilt, wenn kein Widerspruch eingetragen ist und dem Erwerber die Unwichtigkeit nicht bekannt ist.
In den einzelnen Buchführungssystemen werden die Geschäftsvorfälle überwiegend in zeitlicher (chronologischer) und sachlicher (systematischer) Ordnung getrennt aufgezeichnet. Die Erfassung und Aufzeichnung in zeitlicher Reihenfolge erfolgt unter Angabe des Datums, der Belegnummer, des Buchungstextes, des Wertes usw. in den Grund büchern. Grundlage für die Aufzeichnungen in den Grund büchern sind also die Belege der einzelnen Geschäftsvorfälle. Die Grund bücher sind je nach Entwicklungsform der Buchführung (z. B. italienische, deutsche, französische oder amerikanische Buchfüh rung) unterschiedlich ausgestaltet. Das Grund buch wird in der Praxis sehr häufig als »Journal bezeichnet. Von den Grund büchern erfolgt eine Übertragung der Buchungen auf die entsprechenden Sachkonten des Hauptbliches, wodurch man die sachliche Ordnung der Aufzeichnun gen erreicht. Aus Gründen der Ar beitsersparnis und Fehlervermeidung bedient man sich heute sehr häufig der sog. Durchschreibebuchhaltung, wobei die Buchungen im Grund buch und auf den Hauptbuch konten gleichzeitig vorgenommen werden. Dieses bedeutet jedoch nicht die Aufgabe der getrennten zeitlichen und sachlichen Systematik der Buch führung.
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