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Grunderwerbsteuer
spezielle Bodensteuer, bei der der Bodenwert des
Grundstück
s im
Zeitpunkt
des Eigentümerwechsels den
Steuergegenstand
bildet.
Rechtsverkehrsteuer auf der
Grundlage
des Grunderwerbsteuergesetzes von 1983.
Steuerschuldner
:
Erwerber
von Grundstücken
Steuerobjekt
:
Erwerb
oder Verwertungsmöglichkeit eines Grundstücks
Bemessungsgrundlage
:
Gegenleistung
, die der
Erwerber
dem
Veräußerer
oder einer anderen Person für den
Erwerb
des
Grundstück
s gewährt
Steuertarif
: 3,5 %
Absolutes
Aufkommen
: 5,08 Mrd.
Euro
(2000)
Anteil
am Gesamtaufkommen: 1,09 %
Ertragshoheit: Länder
Gesetzgebungskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Länder
ist eine
Verkehrsteuer
, die beim
Erwerb
inländischer
Grundstücke
bzw. der darauf gerichteten
Geschäfte
(
Kaufvertrag
) anfällt.
Bemessungsgrundlage
:
Kaufpreis
zuzüglich
Nebenkosten
. Der
Steuersatz
beträgt allgemein 7% und wird auf die am
Erwerb
Beteiligten
(
Veräußerer
und
Erwerber
als
Gesamtschuldner
) aufgeteilt. Die Grunderwerbsteuer steht zu 3 % dem Land, zu 4 % den Stadt- oder Landkreisen zu. Siehe auch
Grundsteuer
.
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Grunderlös
Grunderwerbsteuer (GrESt)
Weitere Begriffe :
Beta / Beta-Koeffizient
Bilanzpolitik, formelle
Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE)
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