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Grunderwerbsteuer

spezielle Bodensteuer, bei der der Bodenwert des Grundstücks im Zeitpunkt des Eigentümerwechsels den Steuergegenstand bildet.
Rechtsverkehrsteuer auf der Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes von 1983.
Steuerschuldner: Erwerber von Grundstücken
Steuerobjekt: Erwerb oder Verwertungsmöglichkeit eines Grundstücks
Bemessungsgrundlage: Gegenleistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt
Steuertarif: 3,5 %
Absolutes Aufkommen: 5,08 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 1,09 %
Ertragshoheit: Länder
Gesetzgebungskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Länder


ist eine Verkehrsteuer, die beim Erwerb inländischer Grundstücke bzw. der darauf gerichteten Geschäfte (Kaufvertrag) anfällt. Bemessungsgrundlage: Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten. Der Steuersatz beträgt allgemein 7% und wird auf die am Erwerb Beteiligten (Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner) aufgeteilt. Die Grunderwerbsteuer steht zu 3 % dem Land, zu 4 % den Stadt- oder Landkreisen zu. Siehe auch Grundsteuer.

 

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Grunderwerbsteuer (GrESt)

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Beta / Beta-Koeffizient Bilanzpolitik, formelle Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE)
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