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Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)

Regelwerk des Rechnungswesens mit Rechtsnormcharakter, d. h., die Anwendung der GoB ist verbindlich. Nur ein Teil der GoB ist in Gesetzestexten niedergelegt (z. B. Handelsgesetzbuch/HGB); nicht kodifizierte GoB beruhen auf Empfehlungen und Gutachten, wissenschaftlichen Diskussionen und Gepflogenheiten der Praxis etc. Die wichtigsten Grundsätze besagen:
1. Die Buchführung muss so erfolgen, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage (-. Vermögen) des . Unternehmens erhält (Klarheit und Übersichtlichkeit).
2. Eintragungen müssen in einer lebenden Sprache vorgenommen werden (keine Abkürzungen oder Symbole).
3. Alle Geschäftsvorfälle sind fortlaufend, richtig und vollständig zu erfassen.
4. Konten dürfen nicht auf falsche oder erdichtete Namen geführt werden.
5. Bei Führung von Büchern sollen Blatt für Blatt oder Seite um Seite fortlaufend nummeriert werden.
6. Buchungsinhalte dürfen nicht unleserlich gemacht werden, es soll nicht radiert werden.
7. Bleistifteintragungen sind unzulässig.
8. Zwischen den Buchungen dürfen keine leeren Räume gelassen werden.
9. Bei EDV-Buchungen müssen Änderungen sowie Korrekturen automatisch aufgezeichnet werden.
10. Kasseneinnahmen und -ausgaben
sollen täglich festgehalten werden.
11. Alle Käufe und Verkäufe auf Kredit sind im Kontokorrentbuch (-. Kontokorrentkredit) kontenmäßig festzuhalten.
12. Alle Buchungen müssen aufgrund von Belegen jederzeit nachprüfbar sein.
13. Der Zusammenhang zwischen Geschäftsvorfall, Beleg und Konto wird durch ein Grundbuch hergestellt.
14. Bücher und Buchungsbelege sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
15. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind ein Inventar (Aufnahme aller Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden) und eine Bilanz aufzustellen.
16. Das System der gewählten Buchführung (i. d. R. die doppelte Buchführung) muss die sachgemäße Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle ermöglichen.

 

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