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Grundsätze

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) müssen insbesondere bei der Erstellung des Jahresabschlusses unbedingt befolgt werden. So verlangt es 243 HGB. Diese Bilanzierungsgrundsätze sind vom Gesetzgeber aber nirgends exakt beschrieben worden. Es handelt sich also um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er wird deshalb ausgefüllt durch z. B. gesetzliche Spezialregelungen im Handels- und Steuerrecht. durch Handelsbräuche. durch die handels- bzw. steuerrechtliche Rechtsprechung. durch Erlasse. Richtlinien usw. von Behörden und Verbänden. Die Bilanzierungsgrundsätze im Einzelnen: Grundsatz der Bilanzidentität: Alle Positionen einer Schlussbilanz (z. 13. Bilanz am 31. 12. eines Jahres) müssen mit ihren Wertansätzen in die sich anschließende Eröffnungsbilanz des nächsten Jahres (also dann zum 1. 1.) aufgenommen werden. Die beiden Bilanzen sind demnach identisch. Grundsatz der Bilanzklarheit
: Dieser Grundsatz beinhaltet. dass die einzelnen Geschäftsvorfälle, die Positionen der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung eindeutig bezeichnet werden und so in der Buchführung erscheinen, dass sie verständlich sind. Ein Dritter muss die Bilanz problemlos nachvollziehen können. Wechselforderungen dürfen z. B. nicht mit dem Kassenbestand zu einer Bilanzposition zusammengefasst werden. Grundsatz der Bilanzkontinuität: Man unterscheidet die formelle und die materielle Bilanzkontinuität. Die formelle Bilanzkontinuität ist gleichbedeutend mit der Bilanzidentität. Unter materieller Bilanzkontinuität versteht man nach § 252 11GB. dass die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden heizubehalten sind (Bewertungsstetigkeit). Hiermit sollen Jahresabschlüsse einander vergleichbar gemacht werden. Grundsatz der Vollständigkeit: Alle buchungspllichtigen Vorfälle sind durch Buchführung und Bilanzierung zu erfassen. O Grundsatz der Vorsicht: Da in die Bilanz eines Unternehmens nicht nur Vergangenheitswerte eingehen, wird seit jeher schon die Forderung erhoben, dass man in der 13ilanzierungspraxis den Grundsatz der Vorsicht beherzigt. Diesem Prinzip wird u. a. durch die Befolgung des Realisations- und Imparitätsprinzips Rechnung getragen. Diese Prinzipiell besagen vereinfacht: Zukünftige Verluste müssen in der Bilanz berücksichtigt werden, zukünftige Gewinne dürfen auf keinen Fall angesetzt werden. Dem Grundsatz trägt man hei der Bilanzierung zudem Rechnung durch Beachtung des Niederstwertprinzips (der niedrigere verglichen zu anderen möglichen Werten einer Vermögensposition ist in der Bilanz anzusetzen) und des Höchstwertprinzips (der höhere verglichen zu anderen möglichen Werten einer Schuldenposition ist in der Bilanz anzusetzen). Grundsatz der Bilanzwahrheit: Es versteht sich wohl von selbst, dass die Bilanz aus Unterlagen erstellt wird, die alle betrieblichen Vorgänge im Sinne der Buchführungsvorschriften richtig wiedergeben. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Bewertung von Vermögen und Schulden ordnungsgemäß vorgenommen wird. Grundsatz der Willkürfreiheit: Etwaige Schätzungen sind so vorzunehmen, dass hierbei die tatsächliche Überzeugung des Bilanzierenden zum Ausdruck kommt (keine unrealistischen Annahmen).

 

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