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Grundsätze
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
müssen insbesondere bei der
Erstellung
des
Jahresabschlusses
unbedingt befolgt werden. So verlangt es 243
HGB
. Diese
Bilanzierungsgrundsätze
sind vom
Gesetzgeber
aber nirgends exakt beschrieben worden. Es handelt sich also um einen unbestimmten
Rechtsbegriff
. Er wird deshalb ausgefüllt durch
z
.
B
.
gesetzlich
e Spezialregelungen im Handels- und
Steuerrecht
. durch
Handelsbräuche
. durch die handels- bzw.
steuerrechtlich
e Rechtsprechung. durch Erlasse.
Richtlinien
usw. von
Behörde
n und
Verbänden
. Die
Bilanzierungsgrundsätze
im Einzelnen:
Grundsatz der Bilanzidentität
: Alle
Positionen
einer
Schlussbilanz
(
z
. 13.
Bilanz
am 31. 12. eines Jahres) müssen mit ihren
Wertansätze
n in die sich anschließende
Eröffnungsbilanz
des nächsten Jahres (also dann zum 1. 1.) aufgenommen werden. Die beiden
Bilanz
en sind demnach identisch.
Grundsatz der Bilanzklarheit
: Dieser
Grundsatz
beinhaltet. dass die einzelnen
Geschäftsvorfälle
, die
Positionen
der
Bilanz
sowie der
Gewinn- und Verlustrechnung
eindeutig bezeichnet werden und so in der
Buchführung
erscheinen, dass sie verständlich sind. Ein Dritter muss die
Bilanz
problemlos nachvollziehen können. Wechselforderungen dürfen
z
.
B
. nicht mit dem
Kassenbestand
zu einer
Bilanzposition
zusammengefasst werden.
Grundsatz der Bilanzkontinuität
:
Man
unterscheidet die formelle und die materielle
Bilanzkontinuität
. Die formelle
Bilanzkontinuität
ist gleichbedeutend mit der
Bilanzidentität
. Unter materieller
Bilanzkontinuität
versteht
man
nach § 252 11GB. dass die auf den vorhergehenden
Jahresabschluss
angewandten
Bewertungsmethoden
heizubehalten sind (
Bewertungsstetigkeit
). Hiermit
soll
en Jahresabschlüsse einander
vergleichbar
gemacht werden.
Grundsatz der Vollständigkeit
: Alle buchungspllichtigen Vorfälle sind durch
Buchführung
und
Bilanzierung
zu erfassen. O
Grundsatz der Vorsicht
: Da in die
Bilanz
eines
Unternehmen
s nicht nur
Vergangenheitswert
e eingehen, wird seit jeher schon die
Forderung
erhoben, dass
man
in der 13ilanzierungspraxis den
Grundsatz der Vorsicht
beherzigt. Diesem
Prinzip
wird u. a. durch die Befolgung des Realisations- und
Imparitätsprinzips
Rechnung
getragen. Diese Prinzipiell besagen vereinfacht: Zukünftige
Verluste
müssen in der
Bilanz
berücksichtigt werden, zukünftige
Gewinne
dürfen auf keinen Fall angesetzt werden. Dem
Grundsatz
trägt
man
hei der
Bilanzierung
zudem
Rechnung
durch Beachtung des
Niederstwertprinzip
s (der niedrigere verglichen zu anderen möglichen
Wert
en einer
Vermögensposition
ist in der
Bilanz
anzusetzen) und des
Höchstwertprinzip
s (der höhere verglichen zu anderen möglichen
Wert
en einer Schuldenposition ist in der
Bilanz
anzusetzen).
Grundsatz der Bilanzwahrheit
: Es versteht sich wohl von selbst, dass die
Bilanz
aus Unterlagen erstellt wird, die alle
betriebliche
n Vorgänge im Sinne der
Buchführungsvorschriften
richtig wiedergeben. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die
Bewertung
von
Vermögen
und
Schulden
ordnungsgemäß vorgenommen wird.
Grundsatz der Willkürfreiheit
: Etwaige
Schätzung
en sind so vorzunehmen, dass hierbei die tatsächliche Überzeugung des Bilanzierenden zum Ausdruck kommt (keine unrealistischen
Annahme
n).
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