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Grundsätze
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
(
GoB
) müssen insbesondere bei der
Erstellung
des
Jahresabschlusses
unbedingt befolgt werden. So verlangt es 243 HGB. Diese
Bilanzierungsgrundsätze
sind vom
Gesetzgeber
aber nirgends exakt beschrieben worden. Es handelt sich also um einen unbestimmten
Rechtsbegriff
. Er wird deshalb ausgefüllt durch z. B. gesetzliche Spezialregelungen im Handels- und
Steuerrecht
. durch
Handelsbräuche
. durch die handels- bzw.
steuerrechtlich
e
Rechtsprechung
. durch
Erlass
e.
Richtlinien
usw. von
Behörde
n und
Verbänden
. Die
Bilanzierungsgrundsätze
im Einzelnen:
Grundsatz der Bilanzidentität
: Alle
Positionen
einer
Schlussbilanz
(z. 13.
Bilanz
am 31. 12. eines Jahres) müssen mit ihren
Wertansätze
n in die sich anschließende
Eröffnungsbilanz
des nächsten Jahres (also dann zum 1. 1.) aufgenommen werden. Die beiden
Bilanz
en sind demnach identisch.
Grundsatz der Bilanzklarheit
: Dieser
Grundsatz
beinhaltet. dass die einzelnen
Geschäftsvorfälle
, die
Positionen
der
Bilanz
sowie der
Gewinn- und Verlustrechnung
eindeutig bezeichnet werden und so in der
Buchführung
erscheinen
, dass sie verständlich sind. Ein Dritter muss die
Bilanz
problemlos nachvollziehen können. Wechselforderungen dürfen z. B. nicht mit dem
Kassenbestand
zu einer
Bilanzposition
zusammengefasst werden.
Grundsatz der Bilanzkontinuität
: Man unterscheidet die formelle und die materielle
Bilanzkontinuität
. Die formelle
Bilanzkontinuität
ist gleichbedeutend mit der
Bilanzidentität
. Unter materieller
Bilanzkontinuität
versteht man nach § 252 11GB. dass die auf den vorhergehenden
Jahresabschluss
angewandten
Bewertungsmethoden
heizubehalten sind (
Bewertungsstetigkeit
). Hiermit sollen Jahresabschlüsse einander vergleichbar gemacht werden.
Grundsatz der Vollständigkeit
: Alle buchungspllichtigen Vorfälle sind durch
Buchführung
und
Bilanzierung
zu erfassen. O
Grundsatz der Vorsicht
: Da in die
Bilanz
eines
Unternehmen
s nicht nur
Vergangenheitswert
e eingehen, wird seit jeher schon die
Forderung
erhoben, dass man in der 13ilanzierungspraxis den
Grundsatz der Vorsicht
beherzigt. Diesem Prinzip wird u. a. durch die
Befolgung
des Realisations- und
Imparitätsprinzip
s
Rechnung
getragen. Diese Prinzipiell besagen vereinfacht: Zukünftige
Verluste
müssen in der
Bilanz
berücksichtigt werden, zukünftige
Gewinne
dürfen auf keinen Fall angesetzt werden. Dem
Grundsatz
trägt man hei der
Bilanzierung
zudem
Rechnung
durch Beachtung des
Niederstwertprinzip
s (der niedrigere verglichen zu anderen möglichen
Wert
en einer
Vermögensposition
ist in der
Bilanz
anzusetzen) und des
Höchstwertprinzip
s (der höhere verglichen zu anderen möglichen
Wert
en einer Schuldenposition ist in der
Bilanz
anzusetzen).
Grundsatz der Bilanzwahrheit
: Es versteht sich wohl von selbst, dass die
Bilanz
aus Unterlagen erstellt wird, die alle
betriebliche
n Vorgänge im Sinne der
Buchführungsvorschriften
richtig wiedergeben. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die
Bewertung
von
Vermögen
und
Schulden
ordnungsgemäß vorgenommen wird.
Grundsatz der Willkürfreiheit
: Etwaige
Schätzung
en sind so vorzunehmen, dass hierbei die tatsächliche Überzeugung des Bilanzierenden zum Ausdruck kommt (keine unrealistischen Annahmen).
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