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Grundsatz der Einzelbewertung

In der Handelsbilanz gemäß § 252 Absatz 1 Nr. 3 und in der Steuerbilanz gemäß § 6 Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelbewertung: Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußtag einzeln zu bewerten. Der Grundsatz der Einzelbewertung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Verfahren der Sammelbewertung, der Gruppenbewertung und der Durchschnittsmethode durchbrochen werden. Diese Verfahren müssen nach Wöhe so angewendet werden, daß sie der Einzelbewertung möglichst nahe kommen.

 

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