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Grundsatz der Einzelbewertung
In der
Handelsbilanz
gemäß § 252
Absatz
1 Nr. 3 und in der
Steuerbilanz
gemäß § 6
Abs
. 1
EStG
gilt grundsätzlich das
Prinzip der Einzelbewertung
: Die
Vermögensgegenstände
und
Schulden
sind zum Abschlußtag einzeln zu bewerten. Der
Grundsatz
der
Einzelbewertung
kann unter bestimmten Voraussetzungen durch
Verfahren
der
Sammelbewertung
, der
Gruppenbewertung
und der
Durchschnittsmethode
durchbrochen werden. Diese
Verfahren
müssen nach Wöhe so angewendet werden, daß sie der
Einzelbewertung
möglichst nahe kommen.
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