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Grundsatz der materiellen Bilanzkontinuität (Stetigkeit)

Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil), der sich auf die Methodenstetigkeit und die Wertstetigkeit erstreckt. Der Grundsatz der Methodenstetigkeit ist in §252 I 6 HGB kodifiziert. Er verlangt die Beibehaltung der im vorhergehenden Abschluss angewandten Bewertungsmethoden. In begründeten Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden, dies ist im Anhang anzugeben und zu begründen. Die Wertstetigkeit verlangt, dass ein im vorangegangenen Abschluss bilanzierter Wert bei unveränderten Verhältnissen beibehalten wird. Das Stetigkeitsgebot (Consistency Principle) hat nach US-GAAP und IFRS (insb. IAS 8) einen größeren Stellenwert. Es wird dort stärker unter dem Blickwinkel der „Fair Presentation“ gesehen, d.h. Methodenänderungen sind nur dann zulässig, wenn dadurch der Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft verbessert wird. Der Ertrag/Aufwand aus einer Methodenänderung muss grundsätzlich in einer separaten GuV-Position „Cumulative Effect of Changes in Accounting Principles“ gezeigt werden und ist im Einzelnen zu begründen. In bestimmten Fällen ist der Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres zur besseren Vergleichbarkeit zu ändern (Restatement).

 

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