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Gruppenfreistellungsverordnung

Die Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) sind Teil der Wettbewerbsregeln des Kartellrechts der EU (Kartelle). Kernstück dieses Kartellrechts ist das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen, das in Artikel 85 EG-Vertrag geregelt ist. Gemäß Artikel 85 Abs. 3 kann jedoch das Verbot des Abs. 1 unter bestimmten Voraussetzungen auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen für nicht anwendbar erklärt werden.

Bei den Gruppenfreistellungsverordnungen handelt es sich um gesetzesgleiche, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU wirkende Verordnungen (EU-Verordnung). Sie sehen eine weit reichende Zulassung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen vor, die zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in der EU geeignet sind; sie stellen dabei Gruppen von Verträgen
, die gleiche oder ähnliche Tatbestände erfüllen, vom Kartellverbot frei. Ziel ist eine Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung. Den Unternehmen soll zudem Rechtssicherheit gegeben werden sowie die Möglichkeit, europaweit einheitliche Verträge einzusetzen (vgl. Wiedemann, 1989, S. 20ff.).

Gruppenfreistellungsverordnungen bestehen in der EU derzeit beispielsweise für Franchisevereinbarungen (Franchising), für Technologie-Transfer, für Forschung und Entwicklung und für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge.

Letztere hat in diesem Zusammenhang großen Einfluss auf die Gestaltung der Vertriebskanäle in der Automobilwirtschaft. Auf Grund der Probleme, die in Verbindung mit der branchenübergreifenden GVO für den Automobilvertrieb entstanden sind, fordern insbesondere die Automobilhersteller sowie die Verbände der Automobilwirtschaft nach ihrem Auslaufen im Jahr 2002 eine grundsätzliche Neuausrichtung der GVO, und zwar als branchenspezifische Lösung, die die Besonderheiten einzelner Wirtschaftssegmente stärker berücksichtigen kann (vgl. Diez, 1999, S. 58t).

 

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