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Güter, öffentliche

Bei öffentlichen Gütern kann (z.B. äußere Sicherheit - Bundeswehr) oder soll (Teile des Bildungswesens) das Marktausschlussprinzip nicht angewandt werden, und es existiert keine Rivalität im Konsum. Für das Angebot derartiger Güter, deren privatwirtschaftliche Produktion aufgrund fehlender Rentabilität nicht erfolgt (z.B. innere Sicherheit - Polizei) oder bei denen ein privatwirtschaftliches Güterangebot gesellschaftspolitisch als zu gering eingeschätzt wird (z.B. Bildung), ist der Staat zuständig. Der Umfang an öffentlichen Gütern ergibt sich letztlich aus der vorherrschenden Ideologie bzw. der dem Gemeinwesen zugrunde liegenden Vorstellung vom Staat (Staatsphilosophie). Konkrete Vorstellungen wurden nach den Erfahrungen des Zweiten Weltkrieg im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert.

s. Art. Grundgesetz Übersicht

 

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