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Z
Güter, öffentliche
Bei
öffentlichen Gütern
kann (
z
.
B
.
äußere Sicherheit
- Bundeswehr) oder
soll
(Teile des
Bildungswesen
s) das
Marktausschlussprinzip
nicht angewandt werden, und es existiert keine
Rivalität im Konsum
. Für das
Angebot
derartiger
Güter
, deren privatwirtschaftliche
Produktion
aufgrund fehlender
Rentabilität
nicht erfolgt (
z
.
B
.
innere Sicherheit
- Polizei) oder bei denen ein privatwirtschaftliches
Güterangebot
gesellschaftspolitisch als zu gering eingeschätzt wird (
z
.
B
.
Bildung
), ist der Staat zuständig. Der
Umfang
an
öffentlichen Gütern
ergibt sich letztlich aus der vorherrschenden
Ideologie
bzw. der dem
Gemeinwesen
zugrunde liegenden
Vorstellung
vom Staat (
Staatsphilosophie
). Konkrete
Vorstellung
en wurden nach den
Erfahrung
en des Zweiten Weltkrieg im
Grundgesetz
der
Bundesrepublik Deutschland
verankert.
s
. Art.
Grundgesetz
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