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Haftsumme
Teil des
Kapital
s, das in einer
Genossenschaft
zur
Haftung
laut
Statut
bestimmt ist. Die Haftsumme darf für den einzelnen
Genossen
nicht niedriger sein als sein
Geschäftsanteil
. Gem. §10
KWG
sind bei
Genossenschaften
die Geschäftsguthaben und
Rücklagen
zuzüglich eines vom Bundesfinanzminister zu bestimmenden
Haftsummenzuschlag
es als
haftendes Eigenkapital
zu bezeichnen. Der
Haftsummenzuschlag
gilt nur bei
Kreditgenossenschaften
. Der
Haftsummenzuschlag
gem. §10
KWG
ist für
Sparkassen
verfassungsrechtlich umstritten.
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