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Haftsumme

Teil des Kapitals, das in einer Genossenschaft zur Haftung laut Statut bestimmt ist. Die Haftsumme darf für den einzelnen Genossen nicht niedriger sein als sein Geschäftsanteil. Gem. §10 KWG sind bei Genossenschaften die Geschäftsguthaben und Rücklagen zuzüglich eines vom Bundesfinanzminister zu bestimmenden Haftsummenzuschlages als haftendes Eigenkapital zu bezeichnen. Der Haftsummenzuschlag gilt nur bei Kreditgenossenschaften. Der Haftsummenzuschlag gem. §10 KWG ist für Sparkassen verfassungsrechtlich umstritten.

 

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