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Haftsummenzuschlag
Mitglieder von
Genossenschaftsbanken
haften über ihre
Geschäftsanteil
e hinaus für die
Verbindlichkeiten
der
Genossenschaft
, wenn dies in der
Satzung
festgelegt worden ist. Da die
Verfügbarkeit
der
Haftsummenverpflichtung
von der finanziellen Situation der
Genossen
abhängt, wird sie nicht in vollem Umfang als
Haftungsbasis
dem
Ergänzungskapital
zugerechnet. Zusätzlich wird die Höhe der
Anrechnung
davon abhängig gemacht, ob die Mitglieder zu einem beschränkten oder unbeschränkten
Nachschuß
verpflichtet sind. Wenn die Mitglieder unbeschränkt haften, wird der Haftsummenzuschlag auf das zweifache des Gesamtbetrags der
Geschäftsanteil
e begrenzt. Im Fall einer beschränkten
Haftung
werden 75% des Haftsummenbetrags angesetzt. Weiterhin wird der Haftsummenzuschlag auf 25% des
Kernkapital
s ohne den
Fonds für allgemeine Bankrisiken
beschränkt.
Banken
in der
Rechtsform
der eingetragenen
Genossenschaft
-
Genossenschaftsbanken
,
Kreditgenossenschaften
- können ihrem haftenden
Eigenkapital
einen
Zuschlag
hinzurechnen, der der
Haftsummenverpflichtung
der Genossenschaftsmitglieder
Rechnung
trägt. Er gilt als
haftendes Eigenkapital
. Er beträgt nach der
Zuschlagsverordnung
: bei
Genossenschaften
mit beschränkter
Nachschusspflicht
3/4 des Gesamtbetrages der Haftsummen; bei
Genossenschaften
mit unbeschränkter
Nachschusspflicht
das Doppelte des Gesamtbetrags der
Geschäftsanteil
e. Der Haftsummenzuschlag wird zurückgeführt: von 50% des ohne den
Zuschlag
vorhandenen haftenden
Eigenkapital
s 1985 auf 25% ab 1995. Für
genossenschaftliche Zentralbanken
in der
Rechtsform
der eingetragenen
Genossenschaft
beträgt der Haftsummenzuschlag 35 % des Gesamtbetrags der
Haftsumme
n, jedoch nicht mehr als 1/4 des ohne den
Zuschlag
vorhandenen haftenden
Eigenkapital
s.
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