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Haftsummenzuschlag

Mitglieder von Genossenschaftsbanken haften über ihre Geschäftsanteile hinaus für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft, wenn dies in der Satzung festgelegt worden ist. Da die Verfügbarkeit der Haftsummenverpflichtung von der finanziellen Situation der Genossen abhängt, wird sie nicht in vollem Umfang als Haftungsbasis dem Ergänzungskapital zugerechnet. Zusätzlich wird die Höhe der Anrechnung davon abhängig gemacht, ob die Mitglieder zu einem beschränkten oder unbeschränkten Nachschuß verpflichtet sind. Wenn die Mitglieder unbeschränkt haften, wird der Haftsummenzuschlag auf das zweifache des Gesamtbetrags der Geschäftsanteile begrenzt. Im Fall einer beschränkten Haftung werden 75% des Haftsummenbetrags angesetzt. Weiterhin wird der Haftsummenzuschlag auf 25% des Kernkapitals ohne den Fonds für allgemeine Bankrisiken beschränkt.

Banken in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft - Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften - können ihrem haftenden Eigenkapital einen Zuschlag hinzurechnen, der der Haftsummenverpflichtung der Genossenschaftsmitglieder Rechnung
trägt. Er gilt als haftendes Eigenkapital. Er beträgt nach der Zuschlagsverordnung: bei Genossenschaften mit beschränkter Nachschusspflicht 3/4 des Gesamtbetrages der Haftsummen; bei Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschusspflicht das Doppelte des Gesamtbetrags der Geschäftsanteile. Der Haftsummenzuschlag wird zurückgeführt: von 50% des ohne den Zuschlag vorhandenen haftenden Eigenkapitals 1985 auf 25% ab 1995. Für genossenschaftliche Zentralbanken in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft beträgt der Haftsummenzuschlag 35 % des Gesamtbetrags der Haftsummen, jedoch nicht mehr als 1/4 des ohne den Zuschlag vorhandenen haftenden Eigenkapitals.

 

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