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Haftungsverhältnisse

Eventualverbindlichkeiten, die nicht innerhalb der Bilanz , sondern in einem Betrag unterhalb der Bilanz gezeigt werden. Hierbei handelt es sich um Risiken, mit deren Eintritt nicht gerechnet wird und die deshalb nicht in Form von Rückstellungen oder Verbindlichkeiten ihren Niederschlag innerhalb der Bilanz gefunden haben. Hierzu gehören gem. §251 HGB insb. Verbindlichkeiten aus einer Bürgschaft und Gewährleistungen sowie der Begebung und übertragung von Wechseln. Sie können bei Nicht-Kapitalgesellschaften in einem Betrag angegeben werden, während Kapitalgesellschaften nach §268 VII HGB eine Unterteilung unterhalb der Bilanz oder im Anhang vornehmen müssen. Dabei sind auch die mit ihnen in Verbindung stehenden Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben.

 

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Hague Rules

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Industrielle Kostenstruktur Gegengeschäft Mittel, arithmetisches
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