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Handelsbräuche

Handelsbräuche/Usancen sind Gewohnheiten und Gebräuche unter Kaufleuten (§ 346 HGB), die den Willen der Kaufleute ergänzen, selbst wenn sie keine Kenntnis von ihnen haben sollten. Beispiel: Es wird als bekannt vorausgesetzt, was eine Handelsklausel wie „ab Werk" oder „fob" bedeutet.

 

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