Handelsbräuche/Usancen sind Gewohnheiten und Gebräuche unter Kaufleuten (§ 346 HGB), die den Willen der Kaufleute ergänzen, selbst wenn sie keine Kenntnis von ihnen haben sollten. Beispiel: Es wird als bekannt vorausgesetzt, was eine Handelsklausel wie ?ab Werk" oder ?fob" bedeutet.