| |
wheelclamp
|
|
Handelsgesetzbuch (HGB)
vom 10. Mai 1897. Beinhaltet vom allgemeinen bürgerlichen Recht abweichende Sonderrechte für die wirtschaftliche Betätigung von Kaufleuten (Kaufmann) und bestimmten gewerblichen (Gewerbe) Unternehmen, um den Erfordernissen des Handelsverkehrs gerecht zu werden. IAS, USGAAP
Das Ende des vorigen Jahrh und erts geschaffene H. ist das Sonderrecht der Kaufleute. Neben öffentlichrechtlichen Elementen enthält es in erster Linie Privatrecht (Bürgerliches Gesetzbuch). Handelsrecht ist im wesentlichen Bundesrecht. Das H. stellt nicht eine in sich geschlossene Materie dar, sondern es enthält nur die ergänzenden Bestimmungen zum BGB für den Handelsstand. Neben dem H. gibt es als Quellen für das Handelsrecht noch viele Spezialgesetze, beispielsweise z. Zt. noch Aktiengesetz, GmbH Gesetz, WechHandelsmarken pieren (s. § 381 Abs. 1 HGB), der für mindestens einen der Vertragspartner ein » Handelsgeschäft ist. Daher finden auf den H. die §§ 433 ff. BGB Anwendung, soweit sie nicht durch die SpezialVorschriften der §§ 373 ff. HGB verdrängt werden. Eine besondere Regelung für den H. besteht für folgende Bereiche: Fixgeschäft: Fixgeschäfte sind solche Geschäfte, bei denen vertraglich ver einbart ist, daß die Leistung eines oder beider Vertragspartner »genau zu einer festbestimmten Zeit oder in nerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll« (§ 361 BGB, § 376 HGB) und die mit der Einhal tung des Termins stehen oder fallen. Im Gegensatz zur BGBRegelung geht der Erfüllungsanspruch mit Nichtleistung unter und hat der Gläubiger nicht nur »im Zweifel« ein Rücktrittsrecht. Bei Verzug hat der Gläubiger einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Gewährleistungsrecht: Gewährlei stungsansprüche nach BGB hat Käu fer bei beiderseitigem H. nur, wenn er die Ware unverzüglich untersucht und dem Verkäufer den Mangel un verzüglich anzeigt (§ 377 HGB). Annahmeverzug: Der Käufer hat hier über das BGB hinausgehende Rechte, s§ 373 HGB.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|